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Selbstunfall auf Glatteis: «Muss ich die Polizei rufen?»

Wenn ich auf einer vereisten Strasse ins Schleudern gerate – muss ich die Polizei rufen, wenn nichts passiert ist? Und welche Sanktionen drohen nach einem solchen Selbstunfall?
Publiziert: 29.12.2021 um 16:01 Uhr
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Aktualisiert: 09.02.2022 um 17:10 Uhr
Monika Huber und Daniel Leiser

Das Wichtigste zuerst: Du bist nicht verpflichtet, dich selbst anzuzeigen – also musst du nach einem Selbstunfall auch nicht die Polizei rufen – selbst wenn du wegen übersetzter Geschwindigkeit im Acker landest. Voraussetzung ist natürlich, dass – wenn überhaupt – nur dein Auto beschädigt worden und keine Drittperson zu Schaden gekommen ist. Zudem darf wegen deines Selbstunfalls keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmende bestehen – zum Beispiel durch ausgelaufenes Öl, eine beschädigte Leitplanke oder eine umgeknickte Signaltafel.

Kriegt die Polizei per Zufall oder durch die Meldung einer Drittperson trotzdem Wind von deinem Selbstunfall, musst du damit rechnen, dass dein Verkehrsmanöver rapportiert wird. Gestützt darauf wird wahrscheinlich ein Strafverfahren gegen dich eröffnet: Voraussichtlich wirst du mittels Strafbefehl wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und nicht angepasster Geschwindigkeit mit einer Busse von ein paar hundert Franken plus Verfahrenskosten bestraft.

Ausweisentzug – auch wenn nichts Schlimmes passiert ist?

Doch damit nicht genug: Das Strassenverkehrsamt in deinem Wohnsitzkanton muss gestützt auf das Strassenvekehrsgesetz gegen dich einen Ausweisentzug anordnen, wenn du mit deinem Selbstunfall «Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder belästigt» hast. Dass dabei keine Personen zu Schaden gekommen sind, spielt keine Rolle – eine erhöhte abstrakte Gefährdung genügt bereits. Mit anderen Worten: Das Amt muss lediglich prüfen, ob dein Schleuderunfall besonders gefährlich war. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn deine Geschwindigkeit in Anbetracht der winterlichen Verhältnisse eindeutig zu hoch war.

Muss ich bei einem Selbstunfall die Polizei rufen, auch wenn niemand zu Schaden gekommen ist?
Foto: shutterstock
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Nur bei geringem Verschulden und gutem fahrerischen Leumund dürfen die Entzugsbehörden gnädig sein, indem sie bloss eine Verwarnung aussprechen. Was die angepasste Geschwindigkeit betrifft, hat das Bundesgericht mehrmals Klartext gesprochen: Bei einer Temperatur um null Grad in den frühen Morgenstunden muss immer mit Glatteis gerechnet werden – sogar im Frühling. Und bei Schneefall und/oder der Fahrt auf einer schneebedeckten, stellenweise vereisten Strasse gilt erst recht: Du darfst nur noch so schnell beziehungsweise so langsam fahren, damit du auch beim Auftauchen eines Hindernisses noch rechtzeitig reagieren, ausweichen oder abbremsen kannst.

Sich einfach vom Acker machen ist keine Alternative

Wenn du jetzt angesichts der drohenden Konsequenzen kurzentschlossen die Unfallstelle verlässt, könnte das Verdikt noch happiger ausfallen: Wenn du eine Gefahr oder einen Schaden übersehen hast und dich deswegen jemand bei der Polizei verpfiffen hat, droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sowie ein Ausweisentzug von mindestens drei Monaten. Denn: Hättest du bei einer korrekten Meldung damit rechnen müssen, dass bei dir eine Atemluft- oder Blutprobe angeordnet wird, gilt dein Verhalten als Vereitelung einer solchen Probe – und das ist eben kein Kavaliersdelikt mehr. Von dem her gilt: Im Zweifelsfall lieber die Polizei anrufen.

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Unfallärger, Service-Fails, Versicherungsknatsch und Co.: Was auf Schweizer Strassen für Stress sorgt, landet regelmässig bei den Rechtsexperten des «Beobachters». Hier berichten die Strassenverkehrsspezialisten Monika Huber und Daniel Leiser von ihren interessantesten Fällen, beantworten die Fragen der Community und erklären, wie man auch unterwegs zu seinem Recht kommt. Noch mehr Beratung im Abo gibts auf www.beobachter.ch.

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