Nach Grenchner Schlagerskandal
Diese Rechte hast du als Ticket-Besitzer

Ticketversicherungen versprechen finanzielle Absicherung, falls man es nicht ans Konzert schafft. Oft bieten sie aber nur eine geringe Deckung. Konsumentenschützerin Daniela Mauchle sagt: In einigen Fällen zahlen Kunden sogar unnötig drauf.
Publiziert: 28.11.2023 um 00:03 Uhr
RMS_Portrait_AUTOR_912.JPG
Valentin RubinRedaktor Service

Es ist der grösste Frust von eingefleischten Musik-Fans: Man kauft ein teures Ticket für die Lieblingsband Monate im Voraus, und dann ist man am Konzerttag selbst unerwartet verhindert, der Zug zur Konzerthalle fällt aus oder die Veranstalter sagen den Event kurzfristig selbst ab. Das war etwa jüngst im Grenchner Schlagermilieu wiederholt der Fall: Der Veranstalter verschob immer wieder kurzfristig Konzerte. Es drängt sich die Frage auf: Wie kann man sich gegen solchen Missbrauch schützen?

Ticketversicherungen bieten hier einen gewissen Schutz. Aber Achtung: Längst nicht alle Zwischenfälle sind von diesen Versicherungen abgedeckt. Daniela Mauchle (38), Leiterin Recht bei der Stiftung für Konsumentenschutz, erklärt, wann ein Ticketschutz sinnvoll ist und wann nicht.

Automatischer Anspruch bei Konzert-Absage

«Sagen die Veranstalter das Konzert von sich aus ab, haben Tickethalter einen Anspruch, das Geld zurückzufordern», sagt Mauchle. Und zwar unabhängig davon, ob man einen Ticketschutz gelöst habe oder nicht. Es sei ein verbreiteter Irrglaube, dass der Ticketschutz nötig sei, wenn der Veranstalter das Konzert absagt. «Beim Kauf eines Tickets gehen Veranstalter und Käufer einen Vertrag ein», erklärt Mauchle. Wenn die Veranstalter den Event nicht durchführen können, handelt es sich laut der Konsumentenschützerin um einen Vertragsbruch. «Die Veranstalter, nicht die Käufer, stehen dann in der Pflicht.»

Konzerte kurzfristig zu verschieben oder abzublasen (wie in Grenchen SO geschehen), sorgt für Frust bei Tickethaltern. Diese haben aber mehr Rechte als gedacht.
Konzert abgeblasen. Das muss nicht heissen, dass das Geld für die Tickets weg ist.
Foto: KEY

Komplexer wird die Situation, wenn die Veranstalter nach dem Ausfall ein Verschiebungsdatum vorschlagen. «Von den Tickethaltern wird oft erwartet, an diesem Datum erneut zum Konzert zu erscheinen», sagt Mauchle. Wer das aus terminlichen Gründen nicht könne, dem werde eine Rückerstattung teilweise verweigert.

Aus Sicht des Konsumentenschutzes sei das problematisch, wie Mauchle erklärt: «Tickethalter sind nicht verpflichtet, eine Verschiebung zu akzeptieren.» In diesen Fällen können die Tickethalter die Rückerstattung verlangen, auch ohne Ticketschutz.

Ticketschutz nur unter Vorbehalten sinnvoll

In bestimmten Fällen könne eine Ticketversicherung sinnvoll sein, sagt Mauchle. Allerdings handle es sich nur um wenige Szenarien, zum Beispiel Ausfall oder Verspätung des öffentlichen Verkehrs, schwere und unvorhergesehene Krankheit oder ein behördlicher Gerichtstermin. «In solchen Fällen können Tickethalter mit Versicherungsschutz ihren Kauf annullieren.»

Insbesondere im Krankheitsfall lohne sich das nicht immer. «Um die Krankheit nachweisen zu können, ist ein Gang zum Arzt sowie ein Arztzeugnis nötig.» Je nach Krankenkassen-Police ist das laut Mauchle wiederum mit Kosten verbunden, die höher ausfallen können als der Ticketpreis.

Man kauft sich Bequemlichkeit

Auch wenn die Kosten für einen Ticketschutz oft tief seien, empfiehlt Mauchle, sich den Abschluss einer solchen Versicherung gut zu überlegen. Es lohne sich, zu prüfen, ob eine bereits abgeschlossene Reiseversicherung einen Versicherungsschutz für Annullationskosten bei Freizeitveranstaltungen beinhalte. «Wer dann eine Ticketversicherung dazu löst, zahlt für denselben Schutz doppelt.»

Mit einem Ticketschutz kaufe man sich als Konsument nur wenige zusätzlichen Rechte, sagt Mauchle, dafür etwas Bequemlichkeit: «Oft ist es aufwändig, die Ansprüche auf eine Rückerstattung geltend zu machen. Ein Ticketschutz kann das vereinfachen – aber auch nur in einigen wenigen Fällen.»

Fehler gefunden? Jetzt melden
Was sagst du dazu?
Liebe Leserin, Lieber Leser
Der Kommentarbereich von Blick+-Artikeln ist unseren Nutzern mit Abo vorbehalten. Melde dich bitte an, falls du ein Abo hast. Noch kein Blick+-Abo? Finde unsere Angebote hier:
Hast du bereits ein Abo?