Comparis Tipp
Fremde Kinder hüten

Auf fremde Kinder aufpassen gehört zum familiär-nachbarschaftlichen Alltag. Dafür sind viele Eltern dankbar. Was aber, wenn dabei etwas schief läuft?
Publiziert: 26.10.2010 um 09:31 Uhr
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Aktualisiert: 28.09.2018 um 22:41 Uhr
Von Richard Eisler

Beim Fremdhüten können schnell einmal Fragen auftauchen: Wer haftet, wenn sich das Kind unter fremder Obhut verletzt? Wer zahlt, wenn der Kleine die Scheibe der Dorfbäckerei zertrümmert?

In der Regel haften die Eltern der betreuten Kinder – bzw. deren Privathaftpflicht-versicherung – und nicht der Betreuer. Dieser haftet nur dann, wenn er seine Aufsichtspflicht krass vernachlässigt hat.

Etwas anders sieht es aus, wenn die Eltern z.B. davor gewarnt haben, dass das Kind gerne mit Steinen um sich schmeisst. Dann besteht für den Begleiter indes erhöhte Aufsichts-pflicht. Falls der Kleine dann doch eine Scheibe zertrümmert, ist die Wahrscheinlichkeit grösser, dass die Aufsichtsperson haftet.

Sollte der Fall eintreten, dass die Privathaftpflichtversicherung der Aufsichtsperson Leistungen erbringen muss, tritt die so genannte Gefälligkeitshaftung in Kraft. Diese besagt, dass der Begleiter für höchstens 50 Prozent des verursachten Schadens haftbar gemacht werden kann.

Ähnlich liegt der Fall, wenn sich das Kind auf dem Schulweg unter fremder Obhut verletzt. Auch hier haftet die Begleitperson nur dann, wenn diese ihre Aufsichtspflicht ganz klar vernachlässigt hat. Wird des Nachbars Kind bei einem Autounfall verletzt, springt die Un-fallversicherung ein, die für den Personenschaden aufkommt.

Generell kann man festhalten, dass Eltern unbedingt eine Privathaftpflicht-versicherung abschliessen sollten, denn im Normalfall haften sie für ihre Kinder. Die Schäden, die ein Kind verursachen kann, können die Eltern sonst in den finanziellen Ruin treiben. Eine Privathaftpflichtversicherung gibt es für eine 4-köpfige Familie in der ganzen Schweiz bereits unter 100 Franken.

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