Ihre berechtigten Fragen beschäftigen viele Unverheiratete, aber auch solche, die es bereits sind. Im Grundsatz können Sie sich merken: Für Schulden aus der Zeit vor der Ehe gibt es keine gemeinsame Haftung. Die Gläubiger des Ehemannes können Sie also nach der Heirat nicht finanziell belangen.
Werden aber die vorehelichen Geldschulden Ihres zukünftigen Ehemannes mit einer Lohnpfändung eingetrieben, verändert sich folgendes: Es wird das Nettoeinkommen beider Ehegatten und deren gemeinsames Existenzminimum zusammengerechnet. Durch die verhältnismässige Aufteilung erhöht sich allenfalls die pfändbare Quote Ihres Ehemannes und somit auch dessen monatlicher Lohnabzug.
Wie sieht es mit den ehelichen Schulden aus? Die Ehegatten haften nur für die laufenden Bedürfnisse der Familie. Darunter fallen die notwendigen und üblichen Rechtsgeschäfte für den täglichen Gebrauch: Lebensmittel, Kleidung oder kleinere Haushaltwaren, kleinere Reparaturen und Krankenkassenprämien. Und wie stehts um die Mietzinsen für die Familienwohnung? Unter den Juristen ist das umstritten – meiner Meinung nach haften die Eheleute dafür solidarisch.
Eine Sonderregelung gilt für die ehelichen Steuern: Die Verheirateten haften grundsätzlich für den gesamten Steuerbetrag solidarisch. Das gilt auch, wenn das Paar in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart. Wird aber der andere Ehegatte offensichtlich zahlungsunfähig, dann reduzieren einzelne Kantone die Haftung: Der andere muss nur seinen Steueranteil, welcher auf sein Einkommen und Vermögen fällt, übernehmen.
Zu den nicht alltäglichen Bedürfnissen gehört beispielsweise: Ein Familienauto kaufen oder leasen. Handelt ein Ehegatte eigenmächtig, haftet er alleine für die Kosten. Nur, wenn der andere Partner mit dem Geschäft einverstanden war, muss er ebenfalls für die Geldschuld aufkommen.
E-Mail: heisser.draht@blick.ch.
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