Unverheiratet und getrennt
Wer erhält Kinderzulagen?

Mein Sohn ist unverheiratet. Er ist Vater eines Kindes, lebt aber getrennt von der Kindsmutter. Wer kriegt nun die Kinder-zulagen?
Publiziert: 17.11.2016 um 07:52 Uhr
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Aktualisiert: 12.03.2019 um 17:30 Uhr
Von Anita Hubert, Sozialarbeiterin und Versicherungsfachfrau

Seit 2009 ist das neue Familienzulagengesetz in Kraft. Dieses sieht bis zum 16. Lebensjahr eines Kindes Zulagen von 200 Franken und vom 16. bis 25. Altersjahr Ausbildungszulagen von 250 Franken vor: für alle in der Schweiz lebenden Kinder und Jugendlichen.

Verschiedene Kantone bezahlen aber mehr – so gibt es im Wallis, wo Sie derzeit leben und arbeiten, bis 375 Franken pro Kind oder bis 525 Franken Ausbildungszulagen. Wichtig: Massgebend für entsprechende Berechnungen ist immer jener Kanton, in dem jemand arbeitet, also nicht der Wohnort des Kindes.

Sie fragen mich, ob allenfalls die neue Partnerin Ihres Sohnes Kinderzulagen beziehen könne. Hier gilt: Einzig Eltern und Stiefeltern können die Beilagen beziehen, nicht aber die Konkubinatspartner. Und grundsätzlich erhält jener Elternteil das Geld, bei dem das Kind wohnt. Kann der andere Elternteil allenfalls eine höhere Zulage beziehen, erhält er die Differenz. Auch dieser Betrag gehört der Partei, die mehrheitlich für das Kind sorgt und obhutsberechtigt ist.

Selbst Arbeitende mit Teilzeitpensum haben Anspruch auf volle Kinderzulagen. Dies, sofern der Monatslohn mindesten 580 Franken oder 6960 Franken pro Jahr beträgt.

Auch Arbeitslose bekommen Kinderzulagen
 


Sie fragen mich, ob auch Arbeitslose Kinderzulagen erhalten. Das ist tatsächlich der Fall. Ihr Sohn kann zusätzlich zum Arbeitslosentaggeld die entsprechende Zulage einfordern.Dies aber nicht in voller Höhe, sondern anteilsmässig – gemessen an den möglichen Arbeitstagen im Monat. Der Dezember etwa umfasst 23 Arbeitstage. Ein durchschnittlicher Monat hat 21.7 Arbeitstage, deshalb wurde die 200-Franken-Zulage durch diese Zahl geteilt. Das ergibt 9.21 Franken pro Tag. Dieser Betrag wird hochgerechnet – im Dezember sinds 23 Arbeitstage, die relevant sind. Das ergibt eine Summme von rund 212 Franken. Hier gibts sogar mehr Geld, als es das Familienzulagengesetz regelt.

Gut zu wissen:
Rückwirkend können Sie die Kinderzulagen während maximal fünf Jahren geltend machen.

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