Eine von der Entwicklung der Zuwanderung unabhängige Pflicht, Inländer zum Vorstellungsgespräch einzuladen, bedeutet in den Augen des Arbeitgeberverbandes einen grossen bürokratischen Aufwand. (Symbolbild)
Foto: Keystone/GAETAN BALLY

Nach Unfall
Gilt da nicht eine Sperrfrist für die Kündigung?

Im Februar hatte ich einen Autounfall. Bis Ende Mai war ich zu 100 % arbeitsunfähig. Jetzt habe ich vor zehn Tagen die Kündigung per Ende August erhalten. Greift da nicht die Sperrfrist?
Publiziert: 16.07.2015 um 00:00 Uhr
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Aktualisiert: 18.02.2020 um 08:52 Uhr
Von Nicole Fernández


Sie sprechen den sogenannten Kündigungsschutz für Arbeitnehmer an. Das Gesetz (Obligationenrecht) regelt tatsächlich einige Situationen, wo der Arbeitgeber nicht kündigen darf. So beispielsweise zum Zeitpunkt einer Schwangerschaft oder bei Militärdienst. Aber auch bei Krankheit und Unfall, sofern den Arbeitnehmer kein Verschulden trifft.

Kündigungsschutz für Arbeitnehmer

Und da liegt die Erklärung für Ihre gültige Kündigung. Sie führen aus, der Unfall sei aufgrund Ihres alkoholisierten Zustandes eingetreten. Ein Drittverschulden hat nicht bestanden. Aus rechtlicher Sicht liegt demzufolge eine «selbstverschuldete» Arbeitsunfähigkeit vor.

Eine Kündigung kann begründet werden



Und eine solche löst keine Sperrfrist aus. Das hat zur Folge, dass Ihr Arbeitgeber trotz Ihres Unfalles kündigen kann. Selbstverständlich muss er dabei die vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten. Nach neun und mehr Dienstjahren beträgt diese gesetzliche Frist drei Monate.

Auch in anderen Fällen liegt ein Selbstverschulden vor: Wer beispielsweise in einem Streit ein Messer zieht und sich verletzt, hat den Unfall selber verschuldet. Wird bei einer Bagatellverletzung die angezeigte Behandlung unterlassen und kommt es deswegen nachher zur Arbeitsunfähigkeit, liegt Selbstverschulden vor. In beiden Fällen gilt keine Sperrfrist.

Man muss zuerst die Verschuldensfrage klären


Bei einer Arbeitsverhinderung wegen Krankheit und Unfall muss somit zuerst die Verschuldensfrage geklärt werden. Erst dann kann eine Sperrfrist bejaht oder verneint werden. Kommt eine solche zum Tragen gilt folgende Regelung: Eine Vertragsauflösung ist im ersten Dienstjahr erst nach 30 Tagen, ab dem zweiten bis zum fünften Dienstjahr ab 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr ab 180 Tagen nach Arbeitsunfähigkeit möglich.

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