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Portemonnaie gefunden
Wie viel Finderlohn steht mir zu?

Wie verhält man sich eigentlich richtig, wenn man auf der Strasse oder in der Badi Geld oder einen Gegenstand findet – und hat man Anspruch auf einen Finderlohn?
Publiziert: 17.07.2015 um 10:29 Uhr
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Aktualisiert: 18.06.2019 um 10:53 Uhr

Der Finder einer Sache hat laut Gesetz Anspruch auf einen «angemessenen» Finderlohn. Gerichtsentscheide, was angemessen ist, gibt es allerdings kaum. Als Richtwert gilt: zehn Prozent des Werts. Hatte der Finder einen höheren zeitlichen Aufwand mit der Aufbewahrung, kann er mehr verlangen. Je wertvoller eine Fundsache allerdings ist, umso weniger starr gilt diese Zehn-Prozent-Regel; vielmehr vermindert sich die Höhe des Finderlohns kontinuierlich.

Fundsachenverordnung wird von der Gemeinden bestimmt

Der Fund von Sachen im öffentlichen Raum ist in der Fundsachenverordnung oder in der Polizeiverordnung der Gemeinde geregelt. Viele Gemeinden bieten einen finderfreundlichen Service an: Sie verlangen vom Eigentümer gleich den Finderlohn, wenn dieser sich meldet.

Zudem kann der Finder verlangen, dass ihm alle Spesen erstattet werden, die er im Zusammenhang mit dem Fund hatte.

Im Zug nach Genf verschwunden, in Chur gefunden (Symbolbild)
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Das muss der Finder beachten

1. Gehört Geld von der Strasse mir?

Vor kurzem habe ich auf der Strasse eine Zehnernote entdeckt. Weil sonst niemand da war, habe ich sie eingesteckt. Durfte ich das?

Wenn Sie nicht wissen, wer die zehn Franken verloren hat, durften Sie das. Finder sind zur Anzeige bei der Polizei nur verpflichtet, wenn der Wert der Sache oder des Geldes zehn Franken offensichtlich übersteigt. Wer also mehr als zehn Franken findet und den Eigentümer nicht kennt, muss den Fund eigentlich beim Fundbüro beziehungsweise bei der Polizei melden. Oder er muss den Fund «auf andere den Umständen angemessene Weise» bekanntgeben und nachfragen – so diffus schreibt es das Gesetz vor. Was sicher ist: Fundunterschlagung ist auf Antrag strafbar.

2. Gehört das Portemonnaie aus der Badi mir?

Ich habe vor kurzem im Hallenbad ein Portemonnaie mit Geld und Kreditkarten gefunden. Die Bademeisterin verlangte von mir, dass ich es bei ihr abgebe. Zu Recht?

Ja. Sachen, die in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefunden werden, müssen beim Aufsichtspersonal abgegeben werden. Weitere Pflichten und Rechte haben Sie in diesem Fall nicht. Der Grund dafür ist: Wer in einem öffentlichen Verwaltungsgebäude, in einer Kirche, einer Schule, einem Spital, im Theater oder im Kino, in der Bahn oder im Tram etwas findet, gilt rechtlich gar nicht als Finder. Juristen sprechen vom «Anstaltsfund», bei dem bis heute der Rechtssatz der alten Germanen gilt: «Das Haus verliert nichts.»

Mit anderen Worten: Der rechtliche Besitzer der öffentlichen Anstalt, des öffentlichen Gebäudes oder des öffentlichen Unternehmens wird Finder mit allen Pflichten – allerdings ohne Anspruch auf einen Finderlohn.

3. Und was gilt im Privathaus?

Ähnlich läuft es, wenn Sie zum Beispiel im Treppenhaus eines Mietshauses ein Handy finden – auch wenn Sie selbst im Haus wohnen. Auch hier sind, rechtlich gesehen, nicht Sie der Finder, sondern der Besitzer der Liegenschaft.

Das Gesetz schreibt vor, dass Sie den Fundgegenstand beim Vermieter respektive bei der Liegenschaftsverwaltung melden und abgeben müssen. Dieser muss dann den Fund beim Fundbüro melden.

4. Gehört die auf der Strasse gefundene Uhr mir?

Vor einem Jahr habe ich auf der Strasse eine goldene Armbanduhr gefunden und sie beim Fundbüro abgegeben. Dieses hat sich nun gemeldet: Die Uhr sei nicht abgeholt worden, ob ich sie wieder zu mir nehmen wolle. Gehört das Schmuckstück jetzt mir?

Nur wer die Finderpflichten erfüllt hat, kann überhaupt je Eigentümer des Fundgegenstands werden. Das geschieht aber erst, wenn der bisherige Besitzer den Gegenstand während fünf Jahren nicht zurückgefordert hat.

Rechtlich gesprochen: Nach fünf Jahren «unangefochtenem Besitz» hat ein Finder das Eigentum an der Fundsache «ersessen». Die Golduhr gehört Ihnen also erst, wenn Sie diese vom Fundbüro entgegennehmen, weitere vier Jahre aufbewahren und sich in dieser Zeit niemand meldet und Anspruch darauf erhebt.

In der Regel darf das Fundbüro die Fundsache aber nach einem Jahr erfolgloser Aufbewahrung verwerten – meist geschieht das mit einer öffentlichen Versteigerung. Den Erlös bekommt dann der bisherige Eigentümer, falls er sich innerhalb von fünf Jahren doch noch meldet.

5. Ist es verloren, gestohlen oder weggeworfen?

Beim Spazieren habe ich am Rand eines Felds eine alte «Hermes»-Schreibmaschine gefunden – ein Liebhaberobjekt, das sich bei mir zu Hause gut machen würde. Darf ich es behalten?

Aus den Umständen lässt sich oft nicht klar sagen, ob jemand eine Sache – wie hier die Schreibmaschine – verloren hat, ob sie gestohlen wurde oder ob sie der Besitzer weggeworfen und somit bewusst sein Eigentum daran aufgegeben hat.

Damit Sie als Finder der «Hermes» auf der sicheren Seite sind: Erkundigen Sie sich beim Bauern, ob er etwas darüber weiss, und melden Sie danach den Fund gegebenenfalls bei der Polizei.

Wer Ware auffindet, die sich als gestohlen erweist, ist nicht Finder im rechtlichen Sinn – einen «Finderlohn» zu geben ist also in solchen Fällen reine Ehrensache des Eigentümers. Und: Wer vermutet, eine gestohlene Sache gefunden zu haben, ist verpflichtet, das bei der Polizei zu melden – aus eigenem Interesse, denn wer sich eine Sache aneignet, von der er annehmen muss, dass sie gestohlen ist, macht sich wegen Hehlerei strafbar.

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