Als Schutz gegen Einbrecher
Darf man am Haus eine Überwachungskamera anbringen?

Im Gleichschritt mit der steigenden Zahl von Einbrüchen nimmt auch das Interesse an Videoüberwachung im privaten Bereich zu. Doch der Gesetzgeber setzt der Überwachung Grenzen.
Publiziert: 15.08.2023 um 10:42 Uhr
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Aktualisiert: 08.11.2023 um 17:28 Uhr

2022 hat die Polizei in der Schweiz fast 36'000 Einbruch- und Einschleichdiebstähle registriert, also rund 100 pro Tag. Gegenüber dem Vorjahr war das ein Anstieg von fast 15 Prozent.

Obwohl die Einbruchszahlen zuvor zehn Jahre rückläufig waren, hat die Entwicklung offenbar zu Verunsicherung geführt. Die Videoüberwachung gewinnt auch im Privaten an Gewicht, wobei besonders die Überwachung mit Netzwerkkameras floriert. Auch Alarmanlagen oder Bewegungsmelder sind bei Immobilienbesitzern gefragt.

Natürlich ist der Schutz von persönlichem Eigentum ein legitimes Anliegen. Doch der Gesetzgeber setzt der Überwachung Grenzen. Bei der Videoüberwachung gilt grundsätzlich, dass sie gerechtfertigt sein muss und die Prinzipien der Rechtmässigkeit und der Verhältnismässigkeit erfüllt sind.

Der Gesetzgeber setzt der Überwachung Grenzen. So darf die Kamera eines Eigenheimbesitzers weder das Nachbargrundstück noch den öffentlichen Raum aufnehmen.
Foto: Keystone
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Die Nachbarn sind tabu

Alle Eigenheimbesitzer dürften dies als gegeben ansehen. Bei der Installation gilt es dann aber sehr wohl zu beachten, dass die Kameras weder die Gartenparty der Nachbarn noch die farbenprächtige Bekleidung von Joggern und Bikern auf angrenzenden Strassen filmt. Kurz und gut: Die Kamera darf weder das Nachbargrundstück noch den öffentlichen Raum aufnehmen.

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Hält man sich daran und speichert die Daten nur, um den Zweck der Videoüberwachung zu erfüllen – in der Regel für 24 Stunden – ist man von den datenschutzrechtlichen Vorgaben wenig betroffen. Das ändert sich auch mit dem am 1. September in Kraft tretenden, totalrevidierten Datenschutzgesetz (nDSG) nicht.

Was in Mehrfamilienhäusern beachtet werden muss

Herausfordernder wird es in Mehrfamilienhäusern, wo die Grosszahl der Einbruchdiebstähle begangen wird. Jeder Fall muss gesondert beurteilt werden. Erlaubt ist die Videoüberwachung auf jeden Fall nur, wenn die Verhältnismässigkeit gewahrt ist, heisst – keine weniger einschneidende Massnahme erfüllt den Zweck der Sicherheit.

Die Mietenden müssen der Überwachung zustimmen und ihre Privatsphäre muss gewährleistet sein. Die Kameras müssen also so installiert sein, dass nicht ersichtlich ist, wer in welche Wohnung oder wer zu welchem Briefkasten geht. Zusätzlich müssen alle Personen, die das Aufnahmefeld betreten, darauf aufmerksam gemacht werden.

Das Kamera-Piktogramm allein hat ausgedient

Das war bis anhin schon so gesetzlich geregelt, erfährt nun aber mit dem nDSG eine Verschärfung. Es genügt nicht mehr, mit einem Kamera-Piktogramm auf die Videoüberwachung hinzuweisen. Neu müssen folgende Angaben gemacht werden:

  • Verantwortliche Person (samt Kontaktdaten)
  • Zweck der Videoüberwachung
  • Ob Daten an Dritte weitergegeben werden
  • Ob Daten ins Ausland bekannt gegeben werden
  • Zudem muss sichergestellt sein, dass Unbefugte keinen Zugriff auf die Aufzeichnungen haben.
Das neue Datenschutzgesetz

Das neue Datenschutzgesetz (nDSG) und die neue Datenschutzverordnung (DSV) sowie die neue Verordnung über Datenschutzzertifizierungen (VDSZ) treten am 1. September 2023 in Kraft. Mit der Totalrevision wird das DSG den veränderten technologischen und gesellschaftlichen Verhältnissen angepasst. Dabei werden insbesondere die Transparenz von Datenbearbeitungen verbessert und die Selbstbestimmung der betroffenen Personen über ihre Daten gestärkt. Gleichzeitig soll die Totalrevision der Schweiz erlauben, das revidierte Datenschutzübereinkommen 108 (SEV) des Europarats zu ratifizieren sowie die Schengen-relevante Richtlinie (EU) 2016/680 über den Datenschutz in Strafsachen umzusetzen.

Das neue Datenschutzgesetz (nDSG) und die neue Datenschutzverordnung (DSV) sowie die neue Verordnung über Datenschutzzertifizierungen (VDSZ) treten am 1. September 2023 in Kraft. Mit der Totalrevision wird das DSG den veränderten technologischen und gesellschaftlichen Verhältnissen angepasst. Dabei werden insbesondere die Transparenz von Datenbearbeitungen verbessert und die Selbstbestimmung der betroffenen Personen über ihre Daten gestärkt. Gleichzeitig soll die Totalrevision der Schweiz erlauben, das revidierte Datenschutzübereinkommen 108 (SEV) des Europarats zu ratifizieren sowie die Schengen-relevante Richtlinie (EU) 2016/680 über den Datenschutz in Strafsachen umzusetzen.

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