Im Gegensatz zu Louboutin kommt das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen in seinem Urteil zum Schluss, dass die roten Schuhsohlen bei den Käuferinnen der hochhackigen Schuhe primär als «dekoratives Element» wahrgenommen würden und nicht als Marke.
Sie würden in der Schweiz als Gemeingut wahrgenommen, schreibt das Gericht weiter. Zudem habe die Vorinstanz aufgezeigt, dass Damenschuhe mit farbigen Sohlen von verschiedenen Herstellern angeboten würden.
Dass die roten Sohlen im EU-Raum und weiteren Ländern wie China, Russland oder Australien Markenschutz geniessen, habe für die Schweiz keine präjudizielle Wirkung, halten die Richter fest.
Bezüglich der Käuferinnen der mehrere Hundert Franken teuren Schuhe gehen die St. Galler Richter übrigens von Frauen «mit einem leicht erhöhtem Modebewusstsein» aus.
Das Urteil kann ans Bundesgericht weitergezogen werden. (Urteil B-6219/2013 vom 27.04.2016)