Gericht weist Revision im Steuerhinterziehungsprozess ab
Starkoch Alfons Schuhbeck muss hinter Gitter

Es ist eine bittere Nachricht für Alfons Schuhbeck: Das Gericht hat keine Rechtsfehler in seiner Verurteilung wegen Steuerhinterziehung gefunden. Nun muss der Starkoch ins Gefängnis.
Publiziert: 19.06.2023 um 15:41 Uhr
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Aktualisiert: 19.06.2023 um 15:56 Uhr
Alfons Schuhbeck muss ins Gefängnis.
Foto: imago/Sven Simon
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Alfons Schuhbeck (74) muss ins Gefängnis: Die Verurteilung des prominenten Kochs wegen Steuerhinterziehung ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) überwiegend rechtskräftig. Wie der BGH am Montag in Karlsruhe mitteilte, muss das Landgericht München I nur über die Vermögensabschöpfung von Schuhbeck neu verhandeln. Das Münchner Gericht hatte den aus dem Fernsehen bekannten Koch letzten Oktober zu drei Jahren und zwei Monaten Haft verurteilt. (Az. 1 StR 53/23)

Es sah als erwiesen an, dass der Koch Steuern in Millionenhöhe hinterzogen hatte. In seinen beiden Münchner Restaurants habe er über mehrere Jahre mehr als vier Millionen Euro durch Manipulation von Umsätzen aus den Kassen entnommen. Dafür nutzte er demnach unter anderem ein von seinem Mitarbeiter geschriebenes Computerprogramm.

Alfons Schuhbeck hinterzog über eine Million Euro

Die Einnahmen habe er in den Steuererklärungen der GmbHs und der übergeordneten Holding verschwiegen. Er habe so insgesamt mehr als 1,2 Millionen Euro Einkommensteuer hinterzogen. Zugunsten der Holding habe er rund 635'000 Euro an Umsatzsteuer und 314'000 Euro an Gewerbesteuer verkürzt.

Schuhbeck legte gegen das Urteil Revision beim BGH ein. Dieser fand nun aber keine Rechtsfehler bei Schuldspruch und Strafzumessung. Heisst: Er kommt hinter Gitter. Wann er seine Haftstrafe antreten muss, ist noch nicht klar.

Neu verhandelt werden muss aber, wie viel Geld Schuhbeck zurückzahlen muss. Das Landgericht setzte eine Summe von 1,2 Millionen Euro an. Dabei seien aber nicht alle Informationen zur Berechnung seiner Steuerschulden festgestellt worden, erklärte der BGH. (AFP)

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