Bestehende Regel «problematisch»
Stadt St. Gallen muss Bettelverbot anpassen

Der Stadtrat von St. Gallen muss das Bettelverbot anpassen. Ein Gerichtsurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu einem Fall in Genf hat ergeben, dass das bestehende Bettelverbot als «problematisch» anzusehen ist, wie der Stadtrat schrieb.
Publiziert: 08.09.2023 um 12:10 Uhr
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Aktualisiert: 08.09.2023 um 12:56 Uhr
Die Stadt St. Gallen wird das Polizeireglement überarbeiten. (Symbolbild)
Foto: SALVATORE DI NOLFI
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Bis anhin kannte die Stadt St. Gallen gemäss Artikel fünf des Polizeireglements ein generelles Bettelverbot. Vor dem Hintergrund eines Urteils des EGMR habe eine Überprüfung durch die Direktion Soziales und Sicherheit ergeben, dass das Bettelverbot zu überarbeiten sei.

Dies schrieb der Stadtrat kürzlich als Antwort auf eine Einfache Anfrage der SP-Stadtparlamentarierin Marlène Schürch, mit der sie sich nach dem Stand der Überprüfung des Bettelverbots erkundigte. Das Regionaljournal Ostschweiz von Radio SRF hat am Freitagmorgen darüber berichtet.

Kein vollständiger Verzicht

Besagtes Gerichtsurteil des EGMR betraf eine Rumänin, die in Genf eine Busse wegen unerlaubten Bettelns nicht bezahlen konnte und stattdessen mit Gefängnis bestraft wurde. Das Gericht urteilte, dass dieses Vorgehen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstossen habe.

Erfahrungen aus dem Kanton Basel-Stadt zeigten aber auch, dass kein völliger Verzicht auf ein Bettelverbot angestrebt werden sollte, schrieb der Stadtrat weiter. Bei der Überarbeitung sei insbesondere ein Bundesgerichtsurteil vom März 2023 zu den Regelungen im Kanton Basel-Stadt zu berücksichtigen. Dieses stütze unter anderem Strafen für aufdringliches und aggressives Betteln, verlange jedoch dem Tatbestand angepasste mildere Strafen.

Der Stadtrat schrieb weiter, dass angesichts des Bundesgerichtsurteils vom Frühling die Handhabung des Bettelverbots bereits angepasst worden sei. In Bezug auf das passive Betteln sei das Verbot einstweilen ausgesetzt worden und von einer strafrechtlichen Ahndung werde abgesehen. Weiterhin möglich seien jedoch Wegweisungen oder Fernhaltungen, falls eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bestehe. (SDA)

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