«Das Risiko der Öffnung ist vertretbar»
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Berset und die «fragile Lage»:«Das Risiko der Öffnung ist vertretbar»

Terrassen, Fitness und Kinos
Was ab kommendem Montag wieder möglich ist

Der Bundesrat hat den zweiten Corona-Öffnungsschritt beschlossen. Ab Montag, 19. April, sind verschiedene zurzeit verbotene Aktivitäten wieder erlaubt. Ein Überblick.
Publiziert: 14.04.2021 um 16:30 Uhr
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Aktualisiert: 28.04.2021 um 10:49 Uhr

Überraschend schnell, überraschend viel. Der Bundesrat hat am Mittwoch grosse Lockerungen beschlossen.

Restaurant-Terrassen

Restaurants können ihre Terrassen wieder öffnen. Es gilt eine Sitzpflicht. Die Maske darf nur während der Konsumation abgelegt werden. Pro Tisch sind maximal vier Personen erlaubt. Von sämtlichen Person müssen die Kontaktdaten erhoben werden. Zwischen den Tischen muss ein Abstand von anderthalb Metern eingehalten oder eine Abschrankung angebracht werden.

Lockerungen des Bundesrats im Überblick.
Foto: admin.ch

Freizeitbetriebe

Öffentlich zugängliche Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe können wieder öffnen. Damit sind auch Zoos und botanische Gärten wieder vollständig zugänglich. In Innenräumen muss immer eine Maske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten werden.

Publikumsanlässe

Veranstaltungen mit Publikum sind wieder möglich. Die maximale Anzahl Besucherinnen und Besucher ist beschränkt auf hundert Personen draussen - etwa für Fussballspiele oder Open-Air-Konzerte - und fünfzig Personen drinnen - etwa für Kinos, Theater oder Konzerte. Zusätzlich gilt eine Beschränkung auf maximal ein Drittel der Kapazität des Veranstaltungsorts. Es gilt eine Sitzpflicht und die Maske muss immer getragen werden. Zwischen den Besucherinnen und Besuchern muss jeweils ein Abstand von anderthalb Metern eingehalten oder ein Sitz freigelassen werden. Konsumation ist verboten und von Pausen ist abzusehen.

Andere Veranstaltungen

Veranstaltungen mit bis zu 15 Personen sind wieder erlaubt. Dies betrifft beispielsweise Führungen in Museen, Treffen von Vereinsmitgliedern oder andere Veranstaltungen im Unterhaltungs- und Freizeitbereich. Auch hier gilt Masken- und Abstandspflicht.

Sport und Kultur

Gruppenaktivitäten mit bis zu 15 Personen sind wieder möglich. Draussen muss dabei entweder eine Maske getragen oder der erforderliche Abstand von anderthalb Metern eingehalten werden. In Innenräumen muss grundsätzlich sowohl die Maske getragen als auch der Abstand eingehalten werden. Es sind jedoch Ausnahmeregelungen vorgesehen für Aktivitäten, bei welchen keine Maske getragen werden kann, etwa beim Ausdauertraining in Fitnesszentren oder beim Singen im Chor. Sportarten mit Körperkontakt sind in Innenräumen weiterhin nicht erlaubt, im Aussenbereich weiterhin nur, wenn eine Maske getragen wird. Auch Wettkämpfe sind unter diesen Voraussetzungen wieder erlaubt.

Unterricht

Präsenzunterricht ist auch ausserhalb der obligatorischen Schule eingeschränkt wieder möglich. Es gilt eine Beschränkung auf maximal fünfzig Personen und eine Kapazitätsbegrenzung auf ein Drittel der Räumlichkeit, ebenso Masken- und Abstandspflicht.

Gelockerte Maskenpflicht

Für geimpfte und genesene Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen wird die Maskenpflicht aufgehoben. Für Unternehmen, die über ein Testkonzept verfügen und der vor Ort tätigen Belegschaft mindestens einmal pro Woche einen Test anbieten, entfällt die Kontaktquarantäne.

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