Kann ich noch zum Coiffeur?
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Neue Massnahmen des Bundes:Das sind die fünf Unterschiede

Die wichtigsten Fragen zum Corona-Hammer
Kann ich noch zum Coiffeur?

Welche Läden sind ab nächster Woche noch geöffnet? Gilt die 5-Personen-Regel auch für Kinder? BLICK beantwortet einige wichtige Fragen zu den neuen Regelungen.
Publiziert: 13.01.2021 um 19:46 Uhr
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Aktualisiert: 17.01.2021 um 19:44 Uhr
Lea Hartmann

Welche Läden sind noch geöffnet?
Weiterhin offen haben Lebensmittelläden, Apotheken, Drogerien, Optiker und andere Läden für medizinische Hilfsmittel, Telekom-Geschäfte, Wäschereien, Nähereien, Autogaragen, Velogeschäfte, Werkstätten, Schlüsseldienste, Bau- und Gartenfachgeschäfte, Eisenwarenhändler, Blumenläden und Tankstellen. Auch Fotofachgeschäfte und Läden, die Tiernahrung oder Babykleidung verkaufen, dürfen weiterhin Kunden empfangen. Alle anderen Einkaufsläden, also beispielsweise Kleider-, Möbel- oder Elektronikfachgeschäfte müssen schliessen.

Für die Geschäfte, die noch offen sind: Welche Öffnungszeiten gelten?
Bei den Ladenöffnungszeiten lockert der Bundesrat die Regeln wieder. Läden, Tankstellenshops und Kioske dürfen neu auch wieder länger als bis 19 Uhr ihre Waren verkaufen. Auch am Sonntag dürfen sie wieder öffnen. Beibehalten wird die Öffnungszeiten-Beschränkung hingegen für Betriebe, die Dienstleistungen anbieten. Also zum Beispiel für Coiffeursalons, Kosmetikstudios, Banken oder die Post. Sie dürfen nur von 6 bis 19 Uhr geöffnet sein. Spitäler, Arztpraxen und Polizeistationen sind natürlich von der Beschränkung ausgenommen. Ebenso wie soziale Einrichtungen, öffentliche Ämter, ÖV-Schalter und Autovermietungen.

Was ist mit Restaurants und Bars, aber auch mit Theater, Kino, Fitnesszentren und weiteren Kultur-, Freizeit- und Sporteinrichtungen?
Diese sind bereits geschlossen und bleiben das auch weiterhin.

Bundespräsident Guy Parmelin (Mitte), Gesundheitsminister Alain Berset (rechts) und Finanzminister Ueli Maurer stellten am Mittwoch die neuen Verschärfungen vor.
Foto: Keystone
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Dürfen Supermärkte ihr ganzes Sortiment verkaufen?
Nein. Wenn ein Geschäft auch Produkte anbietet, die nicht zu den Gütern des kurzfristigen und täglichen Bedarfs gehören, müssen diese Produkte abgedeckt werden und dürfen nicht verkauft werden. Der Bund hat eine genaue Liste aufgestellt von Produkten, die noch zum Verkauf erlaubt sind. Neben Lebensmitteln gehören dazu zum Beispiel: Seife, Windeln, Kosmetika, Koch- und Essgeschirr, Kerzen, Wasch- und Reinigungsmittel, Zeitungen und Zeitschriften, Papier- und Schreibwaren, Zimmerpflanzen, Batterien, Unterwäsche, Socken, Babykleidung, Bau- und Gartenartikel und Tiernahrung.

Zählen bei der 5-Personen-Regel auch Kinder?
Ja. Im privaten Rahmen dürfen sich nicht mehr als fünf Personen treffen. Auch Kinder werden dazugezählt. Ist eine Familie grösser, muss sie natürlich nicht in zwei Schichten Znacht essen. Aber sich mit einer anderen Familie zu verabreden, ist nicht mehr erlaubt. Dasselbe gilt für Menschenansammlungen im öffentlichen Raum, zum Beispiel auf Spazierwegen, auf Plätzen und in Parks.

Was, wenn ich mich daheim nicht an die Regeln halte und mehr als fünf Personen treffe?
Grundsätzlich sind die Kantone für die Durchsetzung der Corona-Massnahmen zuständig. Die Polizei kann Personen bei Verstössen derzeit anzeigen und eine Busse verhängen. Bald soll es für leichtere Verstösse wieder Ordnungsbussen geben. Eine entsprechende Verordnungsänderung ist derzeit in Arbeit. Ordnungsbussen lassen sich direkt vor Ort begleichen und haben kein Strafverfahren inklusive Eintrag im Strafregister zur Folge. In der Praxis wird die Polizei aber nicht jeden Abend in der Stube vorbeischauen. Einfacher ist die Kontrolle im öffentlichen Raum.

Was ist mit den Schulen?
Zu den obligatorischen Schulen hat der Bundesrat keinen Entscheid gefällt. Das überlässt er – Stand jetzt – den Kantonen. Man stehe mit ihnen aber in engem Kontakt, sagte Gesundheitsminister Alain Berset (48). Bereits vergangene Woche hatte die Regierung sie aufgefordert, sich für Ernstfall vorzubereiten. Die Rückkehr zum Fernunterricht ist dabei die «Ultima Ratio». An Hochschulen ist der Präsenzunterricht derweil weiterhin verboten.

In welchen Fällen gilt denn nun die Homeoffice-Pflicht – und in welchen nicht?
Der Bundesrat hat entschieden, dass die Arbeitgeber Homeoffice anordnen müssen, wenn das «möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar» ist. Genauer ist das nicht festgelegt. Eric Scheidegger vom Seco machte aber ein Beispiel. Bei einem Betrieb in der Finanzindustrie mit hochtechnologisierten Arbeitsplätzen sei Homeoffice nicht zumutbar. «Im normalen Dienstleistungsbereich oder auch in der Bundesverwaltung» hingegen schon.

Gilt die Maskenpflicht im Büro auch, wenn ich sitze und Abstand zu den Kollegen halte?
Ja. Der Bundesrat hat entschieden, dass man neu am Arbeitsplatz in Innenräumen immer eine Maske tragen muss, auch wenn man weit auseinander sitzt oder steht. Das gilt auch in Fahrzeugen. Nur wenn man allein ist oder wenn man aus medizinischen Gründen keine Maske tragen kann, gilt die Pflicht nicht.

Muss ich auch eine Maske tragen, wenn ich Freunde treffe?
Für private Treffen gibt es keine Pflicht, bestimmte Schutzmassnahmen einzuhalten. Man muss also auch keine Maske tragen, wenn man eine Freundin nach Hause einlädt – oder wenn man mit jemandem Auto fährt. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) empfiehlt aber, immer dann eine Maske zu tragen, wenn man nicht daheim ist und den Abstand zu anderen nicht einhalten kann.

Wie lange gelten die Massnahmen?
Die Massnahmen treten am Montag, 18. Januar in Kraft und sind bis Ende Februar befristet. Es sei sehr unrealistisch, dass die Massnahmen vorher bereits wieder aufgehoben würden, sagte Gesundheitsminister Berset.

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