Foto: Anadolu Agency via Getty Images

Illegale Einweg-Vapes nach wie vor erhältlich
Vape-Händler tricksen das Gesetz aus

Nach wie vor sind online illegale Einweg-Vapes erhältlich. Die Hersteller dieser E-Zigaretten haben einen Kniff gefunden, um das neue Tabakproduktegesetz zu umgehen.
Publiziert: 14.09.2024 um 17:43 Uhr
|
Aktualisiert: 16.09.2024 um 08:05 Uhr
thomas_angeli.jpeg
Thomas Angeli
Beobachter

Nikotinhaltige Einweg-Vapes dürfen in der Schweiz maximal 2 Milliliter Flüssigkeit enthalten, und der Nikotingehalt darf nicht höher sein als 20 Milligramm pro Milliliter. Diese Regelung gilt bereits heute und ist auch im neuen Tabakproduktegesetz festgeschrieben, welches am 1. Oktober in Kraft tritt.

Bestimmungen werden weitgehend ignoriert

Im Rahmen einer Recherche bei über 100 Schweizer Onlineshops hatte die Arbeitsgemeinschaft Tabakprävention (AT Schweiz) im letzten Frühling jedoch festgestellt, dass diese Bestimmungen weitgehend ignoriert werden.

Artikel aus dem «Beobachter»

Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.

Probieren Sie die Mobile-App aus!

Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.

Probieren Sie die Mobile-App aus!

Die Tabakpräventions-Organisation schätzte damals, dass mehr als die Hälfte der verkauften Produkte nicht den Normen entspricht.

Illegale Produkte problemlos erhältlich

An diesem Zustand hat sich wenig geändert, wie AT Schweiz nun schreibt. Eine Nachkontrolle habe ergeben, dass «immer noch Millionen von illegalen Vapes über Onlinehändler angeboten werden».

Zahlen, die dem Beobachter vorliegen, zeigen: Lediglich 6 der 102 Shops, die im Frühling illegale Produkte verkauften, nahmen diese seither aus dem Verkehr.

Die Swiss Vape Trade Association (SVTA) könne nicht jeden Händler einzeln überwachen, sagt deren Präsident Mario Puppo: «Wir arbeiten unter anderem mit der Abgabe von Informationen und Hinweisen an unsere Mitglieder. Bei Meldungen über Verletzungen von Vorgaben durch ein Mitglied werden diese geprüft und das Gespräch mit dem Händler gesucht.»

Neuer Trick der Hersteller

Zuständig für die Kontrollen der Onlineshops sind die Kantone. In einem Schreiben an AT Schweiz erklärte der Verband der Kantonschemiker im April, man sei sich der Problematik bewusst.

Die kantonalen Behörden hätten 2023 zahlreiche Anbieter überprüft und «mit der Anordnung von Massnahmen dafür gesorgt, dass diese Waren zukünftig nicht mehr in Verkehr gebracht werden». Aufgrund der dabei gewährten Fristen seien jedoch einzelne dieser Produkte zurzeit noch in Verkehr.

Einweg-Geräte als Trick

Den Kontrollbehörden in den Kantonen wird die Arbeit auch mit dem neuen Tabakproduktegesetz nicht ausgehen. Da in der EU schon seit längerem gleichlautende Bestimmungen zu Füllmengen gelten, haben verschiedene Vape-Anbieter bereits reagiert.

Der Beobachter-Prämienticker

Es scheint wie ein Naturgesetz: Im Herbst fallen die Blätter und die Krankenkassenprämien steigen. Mit dem Prämienticker übernimmt der Beobachter etwas dagegen: Er recherchiert und publiziert Missstände im Gesundheitswesen, benennt die Verantwortlichen und fordert Lösungen von den Entscheidern.

Es scheint wie ein Naturgesetz: Im Herbst fallen die Blätter und die Krankenkassenprämien steigen. Mit dem Prämienticker übernimmt der Beobachter etwas dagegen: Er recherchiert und publiziert Missstände im Gesundheitswesen, benennt die Verantwortlichen und fordert Lösungen von den Entscheidern.

Ihr Trick: Sie verkaufen Einweg-Geräte, bei denen nur 2 Milliliter Flüssigkeit bereits eingefüllt sind. Mit dem Gerät kauft man jedoch einen sogenannten Liquidbehälter mit 10 Milliliter Inhalt, der auf das Gerät gesteckt wird.

Statt auf rund 600 Züge («Puffs»), die mit einem Einweg-Vape möglich sind, kommt man so auf etwa 3600. Vape und Liquidbehälter werden nur im Set verkauft.

Bundesamt: Gesetz wohl nicht erfüllt

Für Wolfgang Kweitel von AT Schweiz ist das «eine Schlaumeierei und sicher nicht im Sinne des Gesetzes». Wenn Vape und Liquidbehälter im Set verkauft würden, dann gelte Letzterer als Kartusche, und diese dürfe laut Gesetz maximal 2 Milliliter Flüssigkeit enthalten.

Beim zuständigen Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen sieht man das ähnlich, äussert sich aber etwas zurückhaltender: Vapes mit einem zusätzlichen Liquidbehälter dürften die Anforderungen des Tabakproduktegesetzes vermutlich nicht erfüllen, erklärt eine Sprecherin.

Fehler gefunden? Jetzt melden
Was sagst du dazu?