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Privileg für Bundesbeamte
Zug fahren gilt jetzt als Arbeitszeit

Bundesbeamte dürfen sich die Arbeit, die sie auf dem Arbeitsweg verrichten, jetzt hochoffiziell anrechnen lassen. In der Privatwirtschaft wird dies selten erlaubt.
Publiziert: 29.12.2019 um 12:00 Uhr
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Aktualisiert: 29.12.2019 um 12:16 Uhr

Für die rund 38'000 Bundesbeamten beginnt das neue Jahr mit einer guten Nachricht: Sie müssen weniger Stunden im Büro arbeiten. Weil sie die Arbeit, die sie im Zug erledigen, offiziell anrechnen dürfen, sofern dies der direkte Vorgesetzte bewilligt. Möglich macht das eine Anpassung der Richtlinie ­«Mobile Arbeitsformen in der Bundesverwaltung», wie die «SonntagsZeitung» berichtet.

Die Änderung wird per 1. Januar in Kraft gesetzt und ist für die gesamte Bundesverwaltung verbindlich. Demnach darf nun die «Arbeitserfüllung während des Arbeitsweges bewilligt» werden und ist «vollständig anzurechnen». Bisher war das nur im Ausnahmefall erlaubt, und selbst dann wurde die Zeit meist nur teilweise angerechnet.

Eine Stunde Arbeitsweg

Laut Bundesamt für Statistik dauert ein Arbeitsweg von Schweizern durchschnittlich 31 Minuten – also 62 Minuten pro Tag und Person. Angenommen bei den Bundesangestellten ist es gleich viel, verbringen ­Tausende Beamte nur noch gut sieben statt acht Stunden im Büro. Die restliche Zeit arbeiten sie im Zug, Tram oder Bus ab.

Bundesbeamte, die im Zug nach Bern pendeln und arbeiten, dürfen diese Arbeitszeit ab sofort erfassen.
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«Mit der Richtlinie stellen wir ­sicher, dass die mobilen Arbeitsformen in der Bundesverwaltung einheitlich umgesetzt werden. Es besteht ein grosses Bedürfnis nach mehr Flexibilität bei den Arbeitsformen», begründet das Eidgenössische Personalamt die Anpassung in der «SonntagsZeitung».

In der Privatwirtschaft können die meisten von solchen Privilegien nur träumen. Gemäss einer Studie von MRC Marketing Research & Consulting können sich nur acht Prozent der in der Schweiz Angestellten im Zug verrichtete Arbeit anrechnen lassen. Die Zahl beruht auf einer Befragung von 717 berufstätigen Menschen – darunter jedoch auch Menschen, deren Tätigkeit fürs Arbeiten im Zug nicht infrage kommt. (nmz)

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