Inhaftierter Marokkaner
Basler Justiz kassiert Rüge vom Bundesgericht

Das Bundesgericht hat sich mit dem Fall eines in Basel inhaftierten Marokkaners befasst. Letzlich gab es für die Basler Justiz eine Rüge.
Publiziert: 02.11.2023 um 12:22 Uhr
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Aktualisiert: 02.11.2023 um 12:29 Uhr

Die Basler Justiz hat einem Marokkaner die gerichtliche Überprüfung der gegen ihn angeordneten Dublin-Haft verweigert. Damit hat sie eine zentrale prozessuale Garantie in gravierender Weise missachtet. Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil.

Im konkreten Fall konnte ein Marokkaner bei einer Billett-Kontrolle im August weder ein gültiges Ticket noch Identitätspapiere vorweisen. Eine Überprüfung ergab, dass er Einreiseverbote für Italien und die Niederlande hat. Aus diesem Grund wurde er auf Antrag des Migrationsamtes Basel-Stadt festgenommen.

Persönliche Freiheit unverzichtbares Grundrecht

Tags darauf stellte der Mann ein Asylgesuch. Das Amt verfügte eine siebenwöchige Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren. Diese ist möglich, wenn die konkrete Befürchtung besteht, dass sich eine Person einer Wegweisung an den für das Asylgesuch zuständigen Staat entziehen könnte.

Die Basler Justiz wurde vom Bundesgericht gerügt.
Foto: AFP

Mit dem Anbringen eines Kreuzchens am Ende der Verfügung erklärte sich der Mann einverstanden, auf eine gerichtliche Prüfung der Haft zu verzichten. Rund zehn Tage später stellte die Anwältin des Mannes ein Gesuch für eine solche, worauf das Appellationsgericht nicht eintrat.

In seinem Urteil schreibt das Bundesgericht, dass die persönliche Freiheit ein unverzichtbares Grundrecht sei. Die Bundesverfassung halte fest, dass jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen worden sei, das Recht habe «jederzeit ein Gericht anzurufen».

Marokkaner auf freien Fuss gesetzt

Diese Garantie gewährleiste einen spezifischen Aspekt der persönlichen Freiheit. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bezeichne diese Freiheit als zu wichtig, als dass eine Person den Schutz der Menschenrechts-Konvention allein deshalb verlieren könnte, weil sie sich einer Inhaftierung gefügt habe.

Aus dem Kreuzchen auf der Verfügung kann deshalb nicht geschlossen werden, dass die Person auf die Überprüfung einer Haft verzichtet. Der in der Bundesverfassung verwendete Begriff «jederzeit» schliesse einen dauerhaften Verzicht aus. Und so sei ein Gesuch auch zwei Wochen nach der Inhaftierung zu prüfen. Weil der Marokkaner gemäss den Akten keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit darstellte, musste ihn die Basler Justiz wegen des gravierenden Fehlers auf freien Fuss setzen. (SDA)

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