Drei Finger weggesprengt
YB-Fan wegen Pyro-Attacke verurteilt

Ein heute 35-jähriger Fussballfan zündete im August 2020 einen in der Schweiz nicht zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand und gefährdete dabei mehrere Personen. Für den Vorfall, bei dem er sich selbst verletzte, wurde er nun vom Bundesstrafgericht verurteilt.
Publiziert: 17.12.2021 um 14:59 Uhr
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Aktualisiert: 17.12.2021 um 15:10 Uhr

Das Bundesstrafgericht in Bellinzona hat den angeklagten YB-Fan Robert B.* wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und gifte Gase in verbrecherischer Absicht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Probezeit beträgt zwei Jahre. Damit hat das Bundesstrafgericht die Verurteilung des Fussballfans bestätigt und das Strafmass gegenüber der Vorinstanz leicht erhöht.

Der heute 35-Jährige hatte im August 2020 einen in der Schweiz nicht zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand gezündet und dabei mehrere Personen sowie seine Umgebung gefährdet. Bei der Detonation des pyrotechnischen Sprengkörpers zog sich Robert B. zudem eine schwere Verletzung an der rechten Hand zu. Drei Finger mussten teilweise amputiert werden.

«Bewusst und gewollt» abgefeuert

Die Bundesanwaltschaft (BA) verurteilte den Fussballfan im Mai 2021 per Strafbefehl zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Diesen focht Robert B. an, so dass der Fall dem Bundesstrafgericht übergeben wurde.

Siegesfeier: In der Nacht zum 1. August 2020 zündeten Fussball-Fans Pyrotechnik.
Foto: keystone-sda.ch
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Das Bundesstrafgericht in Bellinzona sprach den Angeklagten der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht schuldig. Der 35-Jährige habe «bewusst und gewollt» einen pyrotechnischen Gegenstand abgefeuert. Robert B. habe gewusst, dass er mit seinem Verhalten Leib und Leben von fremden Menschen gefährdete. Ob er diese Gefährdung wollte oder sie nur in Kauf nahm, sei nicht relevant, sagte der Vorsitzende Richter.

Verletzung anderer Personen sei «wahrscheinlich» gewesen

Auch den sogenannten Eventualvorsatz sah das Gericht als erwiesen an. Der Beschuldigte habe in Kauf genommen, dass Personen oder Dinge durch sein Handeln beschädigt werden könnten. Dieses in Kauf-Nehmen genüge nach den Grundsätzen der Rechtssprechung als Eventualvorsatz. Damit habe sich der Angeklagte einer verbrecherischen Absicht schuldig gemacht, führte der Richter aus.

Das Tatverschulden des Angeklagten stufte der Richter insgesamt als «leicht», das Ausmass der Gefährdung von Menschen und Gegenständen jedoch als «erheblich» ein. Eine Verletzung der sich in unmittelbarer Nähe befindenen Personen sei «wahrscheinlich» gewesen, erklärte er bei der Urteilsbegründung.

Angeblich wollte er nur eine Fackel anzünden

Diese Gefährdung hätte Robert B. leicht vermeiden können, indem er den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand von 20 Metern eingehalten hätte, fuhr der Richter fort. Der Angeklagte habe den Pyro «zum eigenen Vergnügen» gezündet, was «rücksichts- und verantwortungslos» gewesen sei und sich in keiner Weise rechtfertigen lasse.

Bei der Befragung vor Bundesstrafgericht hatte Robert B. ausgesagt, er habe nicht wissentlich einen explosiven Gegenstand gezündet. Vielmehr habe er in der besagten Nacht «aus Freude» eine Fackel abbrennen lassen wollen. Von der Explosion des Gegenstands in seiner Hand sei er «völlig überrascht» worden.

Er war total betrunken

In seiner Urteilsbegründung kam der Richter auch auf die «Einsichts- und Steurungsfähigkeit» des Beschuldigten zu sprechen. Diese sei durch die Alkoholisierung nicht derart stark eingeschränkt gewesen, dass eine verminderte Schuldfähigkeit angezeigt wäre. Der Angeklagte hatte vor Gericht ausgesagt, vor dem Zünden des Pyros drei Liter Bier sowie ein bis zwei «Shots» eines Likörs getrunken zu haben.

Das «gerade noch leichte Tatverschulden» sei in Relation zu den «selbst erlittenen Folgen» der Tat zu setzen, hielt der Vorsitzende Richter weiter fest. Der Angeklagte könne zwar seine rechte Hand nicht mehr so verwenden wie vorher. Trotzdem handle es sich bei der Verletzung nicht um eine «erhebliche Beeinträchtigung», resümierte er.

Da Robert B. sozial integriert sei und trotz seiner Beeinträchtigung weiterhin zu 80 Prozent arbeiten könne, erachte das Gericht eine unbedingte Freiheitsstrafe als nicht notwendig. Vielmehr gehe er davon aus, dass die vorliegende Bestrafung sowie die persönliche Betroffenheit dem Angeklagten «eine Lehre sein werden», sagte der Richter abschliessend. (SDA/noo)

* Name geändert

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