Bürgerrecht
Wenige junge Ausländer der dritten Generation wollen Schweizer Pass

Seit Mitte Februar können sich junge Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation in der Schweiz einfacher einbürgern lassen. Das Angebot stösst bislang allerdings auf geringes Interesse, wie Zahlen des Staatssekretariats für Migration (SEM) zeigen.
Publiziert: 15.07.2018 um 11:57 Uhr
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Aktualisiert: 14.09.2018 um 16:47 Uhr
Bis Ende Juni haben sich laut Staatssekretariat für Migration (SEM) 482 Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation für eine erleichterte Einbürgerung entschieden. (Symbolbild)
Foto: KEYSTONE/MARTIN RUETSCHI

Bis Ende Juni haben sich 482 Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation für eine erleichterte Einbürgerung entschieden, teilte das SEM am Sonntag auf Anfrage von Keystone-SDA mit. Es bestätigte damit Berichte von «SonntagsZeitung», «Ostschweiz am Sonntag» und «Zentralschweiz am Sonntag».

337 Verfahren sind derzeit noch pendent. Junge Italienerinnen und Italiener haben die erleichterte Einbürgerung laut SEM bislang am meisten genutzt (255). Darauf folgen Personen mit türkischer (65) und kosovarischer (38) Abstammung. Auf den weiteren Plätzen folgen Spanien (30), Mazedonien (17) und Portugal (17).

Nach Angaben des Bundes erfüllen rund 25'000 Kinder und junge Erwachsene die Kriterien für eine erleichterte Einbürgerung. In Frage kommt dieses Verfahren nur für Personen, die in der Schweiz geboren worden sind, in der Schweiz mindestens fünf Jahre lang die Schule besucht haben und eine Niederlassungsbewilligung C besitzen.

Voraussetzung ist auch, dass die Einbürgerungswilligen gut integriert sind. Sie müssen zudem mit amtlichen Dokumenten glaubhaft machen, dass mindestens ein Grosselternteil ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz besass.

Als weitere Voraussetzung gilt, dass ein Elternteil eine Niederlassungsbewilligung erworben, sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten und hier mindestens fünf Jahre die Schule besucht hat. Das Gesuch darf nur bis zum 25. Geburtstag eingereicht werden, während einer Übergangsfrist von fünf Jahren bis zum vollendeten 35. Lebensjahr.

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