Bundesgericht hat entschieden
Umstrittene Mobilfunkanlage in Tegerfelden AG kann errichtet werden

Nach einem fünf Jahre dauernden Rechtsstreit kann die Swisscom in Tegerfelden AG im Bezirk Zurzach eine neue Mobilfunkanlage errichten. Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Ehepaars gegen das Projekt abgewiesen. Die Baubewilligung ist rechtskräftig.
Publiziert: 24.07.2024 um 12:12 Uhr
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Aktualisiert: 24.07.2024 um 12:36 Uhr
In Tegerfelden AG kann die Swisscom in der Wohnzone eine neue Mobilfunkanlage errichten. (Symbolbild)
Foto: SALVATORE DI NOLFI
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SDASchweizerische Depeschenagentur

Die Beschwerde gegen das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts sei unbegründet, geht aus dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor. Die geplante Mobilfunkanlage in der Wohnzone sei bewilligungsfähig.

Die Lausanner Richter stützen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Es handelt sich demnach um eine adaptive Antenne, die nach einem «worst case»-Szenario, also unter Annahme einer gleichzeitigen Abstrahlung der grösstmöglichen Sendeleistung in alle Richtungen, zu beurteilen ist.

Herkömmliche Mobilfunkantennen senden mit einer konstanten räumlichen Verteilung der Strahlung. Adaptive Antennen sind dagegen in der Lage, das Signal tendenziell in die Richtung des Mobilfunkgerätes zu fokussieren und es in andere Richtungen zu reduzieren.

Wie es in den Erwägungen des Bundesgericht weiter heisst, können solche Antennen mit der neusten Mobilfunkgeneration (5G), aber auch mit bisherigen Technologien (4G) kombiniert werden.

Die Beurteilung adaptiver und herkömmlicher Antennen nach gleichen Grundsätzen führt laut Bundesgericht dazu, dass der Effizienzgewinn der neuen Technologie dem Schutz vor nichtionisierender Strahlung zugutekommt.

Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass innerhalb der Bauzone von Bundesrechts wegen keine Pflicht zur Standortkoordination und zur Prüfung von Standortalternativen bestehe. Die unterlegenen Beschwerdeführer müssen die Bundesgerichtskosten von 4000 Franken bezahlen. (Urteil 1C_314/2022 vom 24.04.2024)

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