Kesb-Entführungsfall hat Folgen
SVP-Schwander kann sich nicht auf Immunität berufen

Sein Engagement zugunsten einer Mutter, die ihr Kind vor der Kesb versteckte, hat für Nationalrat Pirmin Schwander (SVP/SZ) möglicherweise ein juristisches Nachspiel. Er kann sich nicht auf die parlamentarische Immunität berufen.
Publiziert: 03.10.2016 um 18:56 Uhr
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Aktualisiert: 05.10.2018 um 16:51 Uhr
Kann sich nicht auf seine parlamentarische Immunität berufen: der Schwyzer SVP-Nationalrat Pirmin Schwander. (Archiv)
Foto: KEYSTONE/ALESSANDRO DELLA VALLE

Die Immunitätskommission des Nationalrats hatte heute keine guten Nachrichten für den SVP-Nationalrat Pirmin Schwander: Sie tritt nicht auf das Gesuch um Aufhebung der Immunität des Politikers ein. Konkret heisst das: Schwander kann sich bei den erhobenen Vorwürfen nicht hinter seiner Immunität verstecken.

Mitglieder der eidgenössischen Räte geniessen Immunität nur für Taten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem Amt stehen. Ein Strafverfahren kann in diesen Fällen nur mit Ermächtigung der zuständigen Parlamentskommissionen eingeleitet werden.

Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland ermittelt gegen Schwander wegen Gehilfenschaft zur Kindesentführung. Offenbar hat der Schwyzer eine im Ausland untergetauchte Bielerin, die ihr Kind vor der Kesb versteckte, finanziell unterstützt.

Votum der Rechtskommission des Ständerats steht noch aus

Der Fall ist bereits seit längerem bekannt: Im Oktober 2015 wollte eine Mutter ihre damals anderthalbjährige Tochter nicht wie vereinbart ins Heim zurückbringen. Stattdessen tauchte sie mit dem Kleinkind monatelang unter. Im Juni 2016 wurde sie in Frankreich aufgespürt, seither befindet sie sich in Untersuchungshaft.

Der Frau aus Biel liess Schwander offenbar über deren Anwalt 7000 Franken zukommen, als sie auf der Flucht durch Südeuropa war. Durch seine Unterstützung hat sich Nationalrat Schwander möglicherweise strafbar gemacht.

Fällt die Rechtskommission des Ständerats am 24. Oktober den gleichen Entscheid - also Nichteintreten auf das Gesuch um Aufhebung der Immunität -, ist die Einleitung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft möglich. Sollte die Ständeratskommission einen abweichenden Beschluss fällen, würde das Geschäft zur Differenzbereinigung an die Immunitätskommission des Nationalrats zurückgehen. Der Entscheid der erstberatenden Kommission fiel mit fünf zu drei Stimmen bei einer Enthaltung. (cat/SDA)

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