Illegales Millionen-Geschäft mit Alphütten!
1:01
Aussen Heidi, innen High End:Das Millionengeschäft mit illegal ausgebauten Alphütten

Ohne Bewilligung ausgebaut, teuer als Ferienwohnungen vermietet
Illegales Millionen-Geschäft mit Alphütten!

Sie sind derzeit der Renner unter Abenteuer-Touristen: luxuriös ausgebaute Alphütten, ganzjährig mietbar. BLICK deckt aber auf: Viele Angebote sind illegal. Eine Bewilligung für die Traumhäuser fehlt.
Publiziert: 15.03.2021 um 00:34 Uhr
|
Aktualisiert: 24.03.2021 um 19:30 Uhr
Flavio Razzino

Ferien in völliger Abgeschiedenheit, aber ohne auf Komfort verzichten zu müssen: Genau das bieten umgebaute und restaurierte Alphütten für Touristen, die Natur und Heidi-Feeling suchen.

Die Nachfrage ist wegen des Coronavirus und der Reisebeschränkungen ins Ausland explodiert. Viele Alphütten sind über Monate ausgebucht. Ein Millionengeschäft, das sich die Besitzer der Alphütten untereinander aufteilen.

Das Angebot ist gross. Alleine im Berner Oberland gibt es Dutzende Alphütten, die online gebucht werden können. Sie tragen urchige Namen wie «Chrutmettli», «Alp Schneit», «Kirschbaumhütte» oder «Alpennest».

Die Alphütte «Alp Grindelwald» dürfte rechtlich gesehen nur eine Scheune sein.
Foto: Philippe Rossier
1/13

Nur Bergbauern dürfen in Alphütten wohnen

BLICK-Recherchen zeigen jetzt: Viele dieser Alphütten sind illegal ausgebaut worden und dürften gar nicht an Touristen vermietet werden! Denn die Gesetze sind seit 1972 klar: In Landwirtschaftszonen können grundsätzlich nur Gebäude gebaut, umgebaut oder saniert werden, wenn dies im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Nutzen des Gebäudes steht.

Alphütten dienten Bergbauern vor allem früher als Stall für die Tiere, als Lagerort für Milch und Alpkäse oder als vorübergehende Wohngelegenheit für die Familie, während draussen auf den Wiesen die Tiere weideten. Ferienhäuser hingegen sind keine landwirtschaftlich genutzten Häuser und damit zonenfremd.

Aussen Heidi, innen hui!

Trotzdem gibt es alleine im Kanton Bern unzählige Alphütten, die heute rein touristisch genutzt werden. Zum Beispiel jene von Beat «Yeti» Hutmacher (59). Der Bergsteiger, Abenteurer, Pilot und Vermieter von mindestens sieben Alphütten im Berner Oberland gehört zu den grossen Playern hier. Touristen können für teures Geld in seinen teilweise luxuriös ausgestatteten Berghütten Ferien machen.

Etwa in der «5-Sterne»-Hütte «Alp Grindelwald» in der gleichnamigen Gemeinde. Von aussen ist der Hütte nicht anzusehen, wie aufwendig sie im Innern umgebaut wurde. Tatsächlich fehlt aber nichts in diesem Haus: ein moderner Schwedenofen im Wohnzimmer, eine wunderschöne Dusche mit stilvollen Steinwänden und Marmor, überall moderne Deckenspots. Aussen Heidi, innen High End – für bis zu 2900 Franken pro Woche.

Baupolizei verfügte früher Baustopps

Dabei wurde Hutmachers Hütte in den letzten 30 Jahren immer wieder illegal erweitert. Bis 2010 musste die Gemeinde Grindelwald total vier Baustopps mit Strafandrohungen verfügen. Gegen Hutmacher und seine Mutter, welche in den 80er-Jahren noch Eigentümerin der Hütte war. Die Gründe waren immer dieselben: Bauarbeiten an der ehemaligen Scheune, ohne dafür eine Bewilligung einzuholen.

Und die «Alp Grindelwald» dürfte auch heute nicht bewohnt werden. Das belegt eine Verfügung unter Strafandrohung der Baupolizei Grindelwald aus dem Jahr 1986: «Wir machen Sie ausdrücklich darauf aufmerksam, dass das Gebäude nicht zu Wohnzwecken benützt werden darf», steht da in einer Verfügung. Und was damals verboten war, ist es heute mit deutlich strenger gewordenen Gesetzen sowieso.

Bloss: Das Verbot wird einfach ignoriert. Von Hutmacher als Eigentümer, aber unterdessen auch von der Gemeinde Grindelwald selber. Darum können seit Jahren ganzjährig Touristen darin wohnen, die Behörden lassen Hutmacher einfach gewähren.

Ein Schlag ins Gesicht für all jene Bauern, die sich an die Regeln halten und für die Renovierung ihrer Bauernhäuser in der Landwirtschaftszone oft mühsame und aufwendige Baubewilligungsverfahren durchlaufen müssen.

«Schneit», «Ischboden» «Blatti» – alle illegal

Auch bei Hutmachers zweiten Alphütte «Ischboden» in der Gemeinde Grindelwald – sie kostet für Touristen zwischen 1200 und 1400 Franken pro Woche – fehlen sämtliche Bewilligungen. Trotzdem vermietet er sie seit Jahren an Touristen.

Dasselbe bei der «Alp Schneit», Hutmachers dritter Hütte, die in Gündlischwand BE steht und bis zu 1000 Franken pro Woche kostet. Die Bauverwaltung der Gemeinde bestätigt auf Nachfrage, dass hier sämtliche Baubewilligungen fehlen. Gemeinderat Ueli Wyss zu BLICK: «Die Umnutzung der Alphütte zur Vermietung als Ferienwohnung ist nicht bewilligt worden. Wir werden darum abklären, ob wir rechtliche Schritte einleiten müssen.» Man habe nicht gewusst, dass sie so genutzt werde.

Daran darf man allerdings zweifeln. Seit Jahren wirbt Hutmacher mit dieser und seinen anderen Alphütten offensiv im Internet. Zuletzt durfte er sich 2020 in der Sendung «Persönlich» auf SRF darüber freuen, dass die Nachfrage nach seinen Hütten wegen Corona geradezu boomt. Auch Schweiz Tourismus wirbt mit Hutmacher. Starkoch René Schudel liess sich vor einer seiner Alphütten auch schon beim Kochen filmen.

Hutmacher hat das illegale Vermieten von Alphütten aber nicht erfunden. BLICK deckt in Grindelwald mit der «Hütte Weidli» und der «Hütte Blatti» eines örtlichen Bauern zwei weitere Angebote auf, die es so nicht geben dürfte. Auch hier fehlen sämtliche Baubewilligungen sowie das grüne Licht für die Zweckänderung zum Ferienhaus.

In den Berner Gemeinden Lütschental, Brienz und Lauterbrunnen finden sich mühelos fünf weitere umgebaute Alphütten, die ganzjährig ohne Bewilligung an Touristen vermietet werden. Und es dürften noch wesentlich mehr Alphütten betroffen sein. Von sich aus haben die Gemeinden aber nie etwas dagegen unternommen.

Kanton stellt klar: Bewilligungspflichtig

Als die Gemeinden von BLICK damit konfrontiert werden, schieben sie die Verantwortung zunächst einfach dem Kanton weiter. Dieser ist nämlich die Bewilligungsbehörde bei Bauvorhaben ausserhalb Bauzonen. Und da der Kanton bei der einen oder anderen Alphütte eine Bewilligung zum «massvollen Ausbau des Wohnteils» gegeben hat, glauben die Gemeinden nun, dass er damit auch gleich die Umnutzung der Hütte zur reinen Ferienwohnung bewilligt hat.

Bruno Mohr, Vorsteher der Abteilung Bauen bei der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, widerspricht dem aber vehement: «Wenn ein Weidhaus oder eine Alphütte, die bisher nur temporär bewohnt wurde, neu ganzjährig vermietet werden soll, muss diese beabsichtigte Nutzungsänderung in einem Baugesuch klar ausgewiesen werden.»

Und gerade ein solches Zweckänderungsgesuch fehlt in sämtlichen Bauakten der angesprochenen Hütten. Mohr macht deutlich: «Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die massvolle Erweiterung des Wohnraumes ist nicht automatisch auch eine Bewilligung für diese Zweckänderung.»

Was sperrig klingt, bringt alleine im Berner Oberland das Angebot Dutzender Ferien-Alphütten ins Wanken.

Tatsächlich werden die Gemeinden erst aufgrund Mohrs Klarstellung gegenüber BLICK aktiv. Etwa in Grindelwald, wo Gemeindepräsident Beat Bucher ankündigt, nun sämtliche Hütten von Hutmacher und jene des besagten örtlichen Bauern unter die Lupe zu nehmen.

Auch in Gündlischwand und Lauterbrunnen starten die Gemeinden aufgrund der BLICK-Recherchen baupolizeiliche Verfahren gegen die Eigentümer verschiedener Alphütten, wie sie schriftlich bestätigen.

«Niemand hat mir gesagt, dass das illegal ist»

Dem Vermieter Beat Hutmacher plagen nun Bauchschmerzen. «Ich habe viel Geld investiert in die Hütten und habe damit auch grossen Erfolg. Bis jetzt hat mir auch nie jemand gesagt, dass mein Angebot illegal ist», sagt er. Dabei will er sich nicht daran erinnern können, dass das allerspätestens seit der Strafandrohung 1986 deutlicher nicht hätte kommuniziert werden können. «Davon weiss ich nichts», verteidigt sich Hutmacher.

Die Eigentümer der Alphütten müssen nun mit harten Konsequenzen rechnen. Zuletzt zeigte sich das 2016 in einem viel beachteten Bundesgerichtsentscheid über einen Fall in der Gemeinde Forst-Längenbühl BE. Dort hatte ein Bauer in der Landwirtschaftszone ein altes «Heimetli» abgebrochen und ein Haus erstellt. Entgegen seinen Angaben bei der Baueingabe bewohnte er das Haus aber nicht selber. Er wollte die Wohnungen darin vermieten.

Die Konsequenz: Der Bauherr musste Fenster und Türen des Neubaus zumauern, die Wohnungen dürfen nicht genutzt werden. Genau das dürfte – wenn das Raumplanungsgesetz richtig angewendet wird – nun auch vielen Alphütten drohen.

Darum braucht es die Raumplanung

Seit 1972 ist in der Schweiz definiert, wo in einem Gebiet Bauzonen sind und wo Landwirtschafts- und andere Zonen liegen. Dort sind Bauten nur ausnahmsweise geduldet.

Damit soll die hemmungslose Zersiedelung der Landschaft und das Zerstören zusammenhängender Naturräume verhindert werden, aber auch das Sicherstellen von Anbau- und Weidefläche für die Landwirtschaft.

Das Überprüfen, ob in den jeweiligen Zonen die Vorschriften eingehalten werden, ist Aufgabe der Gemeinden. Dabei sind Widerhandlungen gegen das Bau- und Planungsrecht Offizialdelikte – die Gemeinden müssen sie von Amtes wegen verfolgen.

Damit eine Alphütte, die nach 1972 landwirtschaftlich genutzt wurde, zur reinen Ferienwohnung werden kann, braucht es eine Ausnahmebewilligung, die im Raumplanungsgesetz allerdings nur sehr restriktiv erteilt wird. Möglich wäre das dann, wenn der Eigentümer nachweisen kann, dass die Alphütte bereits vor 1972 als Ferienwohnung vermietet worden ist.

Keine Option für den Eigentümer ist die Umzonung der Parzelle, auf der die Alphütte steht, von der Landwirtschafts- in eine entsprechende Bauzone. Da Alphütten nicht in Siedlungsnähe stehen, würde die Landwirtschaftszone sofort löchrig wie ein Emmentaler, was das Gegenteil der Grundidee der Zonenplanung wäre. (fr)

Keystone

Seit 1972 ist in der Schweiz definiert, wo in einem Gebiet Bauzonen sind und wo Landwirtschafts- und andere Zonen liegen. Dort sind Bauten nur ausnahmsweise geduldet.

Damit soll die hemmungslose Zersiedelung der Landschaft und das Zerstören zusammenhängender Naturräume verhindert werden, aber auch das Sicherstellen von Anbau- und Weidefläche für die Landwirtschaft.

Das Überprüfen, ob in den jeweiligen Zonen die Vorschriften eingehalten werden, ist Aufgabe der Gemeinden. Dabei sind Widerhandlungen gegen das Bau- und Planungsrecht Offizialdelikte – die Gemeinden müssen sie von Amtes wegen verfolgen.

Damit eine Alphütte, die nach 1972 landwirtschaftlich genutzt wurde, zur reinen Ferienwohnung werden kann, braucht es eine Ausnahmebewilligung, die im Raumplanungsgesetz allerdings nur sehr restriktiv erteilt wird. Möglich wäre das dann, wenn der Eigentümer nachweisen kann, dass die Alphütte bereits vor 1972 als Ferienwohnung vermietet worden ist.

Keine Option für den Eigentümer ist die Umzonung der Parzelle, auf der die Alphütte steht, von der Landwirtschafts- in eine entsprechende Bauzone. Da Alphütten nicht in Siedlungsnähe stehen, würde die Landwirtschaftszone sofort löchrig wie ein Emmentaler, was das Gegenteil der Grundidee der Zonenplanung wäre. (fr)

Mehr
Fehler gefunden? Jetzt melden
Was sagst du dazu?