Nach juristischem Hin und Her
Stadt Zürich muss Lärm-Massnahmen für Friedhof Sihlfeld prüfen

Die Stadt Zürich muss doch prüfen, ob sie auf dem während 24 Stunden geöffneten Friedhof Sihlfeld allenfalls wieder eine Nachtruhe einführt oder eine andere Massnahme ergreift. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Stadt abgewiesen.
Publiziert: 03.10.2024 um 11:34 Uhr
Der Friedhof Sihlfeld ist auch ein Park - die Stadt Zürich will ihn 24 Stunden offen halten, Trauernde ärgern sich über Partys und Lärm. (Archivbild)
Foto: CHRISTIAN BEUTLER
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SDASchweizerische Depeschenagentur

Der Mieter eines Familiengrabs auf dem Friedhof Sihlfeld hatte sich im Mai 2020 an die Stadt Zürich gewandt: Er bat darum, dass der Friedhof Sihlfeld abends wieder geschlossen werde - seit der 24-Stunden-Öffnung im Jahr 2018 sei es zu unhaltbaren Zuständen mit Partys und Drogenhandel gekommen.

Es folgte ein juristisches Hin und Her: Der Bezirksrat verfügte, dass die Stadt den Friedhof spätestens ab 20 Uhr schliessen müsse. Das Verwaltungsgericht gelangte dann zum Schluss, dass ein rund um die Uhr offener Friedhof möglich sei - die Stadt aber andere Massnahmen ergreifen könnte, um die einem Friedhof entsprechende Ruhe und Ordnung sicherstellen zu können.

Indem das Verwaltungsgericht der Stadt Zürich vorschreibe, was sie zu tun habe, werde ihr Recht auf Gemeindeautonomie verletzt, reklamierte diese nun vor dem Bundesgericht. Es stehe der Stadt durchaus eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit zu, die Benützung der städtischen Friedhöfe zu regeln und dabei namentlich die Öffnungszeiten festzulegen, bestätigte nun auch das Bundesgericht in seinem am Donnerstag veröffentlichten Urteil.

Aber das Verwaltungsgericht habe die Stadt ja gar nicht angewiesen, dass sie zwingend Massnahmen treffen müsse, hält das Bundesgericht weiter fest. Die Stadt Zürich sei einzig verpflichtet worden, auf das Gesuch des Familiengrab-Mieters für eine nächtliche Schliessung einzutreten. «Hinsichtlich der Fragen, ob und falls ja welche Massnahmen zu ergreifen sind, ergibt sich keine Beschränkung des kommunalen Ermessens.»

Die Stadt müsse nun prüfen, ob die Vorgaben des übergeordneten und des kommunalen Rechts eine nächtliche Schliessung des Friedhofs verlangen, heisst es im Urteil. Dabei stehe es ihr auch zu, andere, weniger weitgehende Massnahmen zu prüfen, um die verschiedenen Nutzungsinteressen in einen vernünftigen Ausgleich zu bringen.

(Urteile 2C_57/2023 und 2C_60/2023 vom 26.09.2024)

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