Urteil
Kantonsgericht Schwyz stösst Dash-Cam-Urteil der Vorinstanz um

Das Kantonsgericht Schwyz hat einen Autofahrer freigesprochen, der beim verbotenen Rechtsüberholen mit einer Dash-Cam gefilmt worden war. Die Aufnahmen seien als Beweise unverwertbar, befanden die Richter und revidierten den Schuldspruch des Bezirksgerichts.
Publiziert: 18.08.2017 um 18:25 Uhr
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Aktualisiert: 08.10.2018 um 22:43 Uhr
Bei der Ausfahrt Goldau filmte ein Fahrlehrer mit seiner Dash-Cam ein Auto, das ihn rechts überholte - die Aufzeichnungen dürfen als Beweis nicht verwertet werden. (Symbolbild)
Foto: KEYSTONE/GAETAN BALLY

Der Beschuldigte war am 8. Oktober 2015 auf der Autobahn A4 in Richtung Küssnacht SZ in der 120-er-Zone mit rund 140 Stundenkilometern unterwegs. Kurz vor der Ausfahrt Goldau überholte er ein Auto vor ihm unerlaubt rechts. Darin sass ein Fahrlehrer, der das Manöver mit einer in seinem Auto installierten, permanent aufzeichnenden Armaturenbrettkamera (Dash-Cam) filmte.

Die Kantonspolizei entzifferte in der Folge das Autokennzeichen durch die Vergrösserung der entsprechenden Filmsequenz. Der so identifizierte Fahrzeughalter wurde von der Staatsanwaltschaft Innerschwyz angeklagt. Das Bezirksgericht Schwyz liess die Dash-Cam-Aufzeichnungen als Beweis zu und verurteilte ihn im Oktober 2016 im Sinne des Strafbefehls mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 120 Franken. Dagegen ging der Mann in Berufung.

In seinem am Freitag publizierten Urteil vom 20. Juni widerrief das Kantonsgericht das Verdikt der Vorinstanz. Die Polizei hätte das Geschehen nicht selber filmen können. Der Fahrlehrer war ohne Schüler unterwegs und durch die Fahrweise des Beschuldigten nicht tangiert. Er filmte das Verkehrsgeschehen im konkreten Fall also ohne ersichtlichen Anlass.

Die Dash-Cam-Aufzeichnungen verletzen deshalb Datenschutzvorschriften. Die gefilmten Verkehrsregelverletzungen, obwohl sie mutmasslich grob waren, stellen keine schwerwiegenden Straftaten dar. Die rechtsstaatlichen Anforderungen an eine justizförmige Strafverfolgung und die Interessen des Beschuldigten am Schutz seiner Personendaten überwiegen unter diesen Umständen diejenigen der Strafverfolgung an der Wahrheitsfindung und der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs.

Daher seien die Dash-Cam-Aufzeichnungen unverwertbar und ist der Beschuldigte mangels anderer Beweise freizusprechen.

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