Wegen psychischem Zustand
Winterthurer Neonazi erhält Waffensammlung nicht zurück

Das Verwaltungsgericht Zürich hat entschieden: Ein Neonazi aus Winterthur darf seine Waffensammlung nicht zurückerhalten. Sein psychischer Zustand sei zu instabil. Nazi-Devotionalien darf er jedoch behalten, da sie keine unmittelbare Gefahr darstellen.
Publiziert: 02.09.2024 um 15:11 Uhr
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Aktualisiert: 02.09.2024 um 17:13 Uhr
Anfang Jahr verhaftete die Polizei sechs Rechtsextreme in Zürich und Luzern.
Foto: barrikade.info
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SDASchweizerische Depeschenagentur

Das Verwaltungsgericht Zürich hat entschieden, dass ein Neonazi aus Winterthur seine Waffensammlung nicht zurückerhält. Sein psychischer Zustand lasse den Waffenbesitz nicht zu. Behalten darf er «ungefährlichere» Stücke – und seine Nazi-Devotionalien.

Ans Licht kamen die Waffensammlung und eine ganze Reihe von Nazi-Memorabilia im Jahr 2021. Der Mann stellte damals bei der Kantonspolizei einen Antrag für eine Ausnahmebewilligung, weil er sich verbotene Waffen kaufen wollte.

Die Kantonspolizei wies das Gesuch ab – und führte bei der Gelegenheit gleich eine Hausdurchsuchung durch. Dabei kam eine veritable Waffensammlung ans Licht, bei der nur ein Revolver und eine Flinte offiziell registriert waren.

Präventiver Schutz der öffentlichen Sicherheit

In der Wohnung ausgestellt waren jedoch auch teilweise verbotene Waffen wie Springmesser, die Nahkampfwaffe Kubotan, Streitäxte, Dolche, Schlagringe, Baseballschläger, Macheten und echt aussehende Softair-Waffen mit Zielfernrohr.

Davon gaben ihm die Behörden jene Gegenstände zurück, die nicht unter das Waffengesetz fallen, also Baseballschläger, ein Pfeilbogen, eine Armbrust und eine Axt. Die illegalen Waffen und auch die Flinte und den Revolver kann der Mann künftig nicht mehr in seiner Wohnung ausstellen.

Diese Waffen bleiben eingezogen, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom Montag schrieb. Die Voraussetzungen für eine Waffeneinziehung seien erfüllt. Ziel sei der präventive Schutz der öffentlichen Sicherheit.

Damit bestätigt das Verwaltungsgericht Entscheide des Winterthurer Statthalteramtes und des Zürcher Regierungsrates. Die Regierung fand es ebenfalls zulässig, dem psychisch angeschlagenen Mann die gefährlichsten Stücke wegzunehmen. Die Art und Weise, wie er die Sammlung ausstelle, lasse eine Waffen- und Gewaltverherrlichung erkennen, so die Regierung damals.

Nazi-Devotionalien darf er behalten

Die Polizisten stiessen bei der Hausdurchsuchung auch auf eine Sammlung von Nazi-Memorabilia, darunter waren Hakenkreuz-Fahnen, Replika von Waffen-SS-Mützen, eine Fahne der NS-Organisation «Werwolf» und eine Ausgabe von «Mein Kampf».

Diese Sammlung darf er – im Gegensatz zu seinen Waffen – behalten. Vom Besitz der nationalsozialistischen Memorabilia lasse sich «nicht ohne Weiteres auf eine entsprechende Drittgefährdung schliessen», schreibt das Verwaltungsgericht dazu. Dazu hätte er seine nationalsozialistische Gesinnung «konkreter bekunden» müssen.

Nazi-Devotionalien können in der Regel nur dann eingezogen werden, wenn die Besitzer damit für eine rassistische Ideologie werben. Eine Hakenkreuz-Fahne im Keller aufzuhängen, ist aber legal.

Bis auf Weiteres wird dies auch nicht verboten. Der Bund will zwar das öffentliche Tragen, Zeigen und Verbreiten von rassendiskriminierenden, gewaltverherrlichenden oder extremistischen Symbolen unter Strafe stellen. Das geplante Verbot gilt jedoch nur für die Öffentlichkeit, also für Sprayereien oder Demonstrationen.

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