Eigene Freundin wusste Bescheid
Deutscher betäubte Kollegin und verging sich an ihr

Ein Mann hatte eine Kollegin zum Abendessen eingeladen und sie dabei mit Schlafmitteln betäubt, um sich an ihr zu vergehen. Dafür muss der Mann in den Knast, wie das Bundesgericht jetzt urteilte.
Publiziert: 23.11.2022 um 12:00 Uhr
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Aktualisiert: 23.11.2022 um 14:54 Uhr

Das Bundesgericht hat eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren wegen sexueller Nötigung für einen heute 47-jährigen Deutschen bestätigt. Zusammen mit seiner slowenischen Freundin verabreichte er einer Kollegin, die damals 18 Jahre alt war, heimlich ein Schlafmittel und verging sich anschliessend sexuell an ihr.

Der Deutsche nutzte für seinen perfiden Plan das Medikament Zolpidem. Das Paar konnte auch verurteilt werden, weil sie sich über die Tat auf Whatsapp unterhielten, wie die «NZZ» berichtete. Dort gestand der Mann unter anderem, sein Opfer gequält zu haben. Beim Prozess 2017 hatte der Deutsche erklärt, dass in der Nacht nichts passiert sei. Die Kollegin habe lediglich viel Alkohol getrunken.

Die Geschädigte konnte sich kaum mehr erinnern, erwachte allerdings in der Nacht nackt im Bett mit dem Gastgeberpaar. Sie sei an den Haaren gezogen, geschlagen und geküsst worden. Weil sie am nächsten Tag Unterleibsschmerzen hatte, ging sie ins Spital, wo Verletzungen im Intimbereich festgestellt wurden.

Ein Deutscher lud gemeinsam mit seiner Freundin eine Kollegin ein und verabreichte ihr Schlafmittel. Dafür wurde der Mann vom Zürcher Obergericht verurteilt. Dagegen wehrte sich der Deutsche.
Foto: Nathalie Taiana
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Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht, dass er mit einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren zu bestrafen und ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei. Er kritisierte im Wesentlichen die Strafzumessung und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.

Tat war im Voraus mit Freundin abgesprochen

Das Bundesgericht hat in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil die Rügen des Mannes abgewiesen. Es sieht kein fehlerhaftes Vorgehen des Zürcher Obergerichts bei der Bemessung der Strafe. Im Zusammenhang mit dem Beschleunigungsgebot habe es der Mann verpasst, seine Kritik bereits vor der Vorinstanz geltend zu machen.

Die Mittäterin wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Sie zog den Entscheid nicht weiter. (SDA/jmh)

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