«Kinderzimmer gleicht Gefängniszelle»
Zürcher Gericht stoppt unterirdisches «Bunker-Haus»

Ein Mann möchte im Kanton Zürich ein unterirdisches Haus bauen. Zunächst lief alles nach Plan. Doch ein Gericht hat die Arbeiten jetzt gestoppt. Unter anderem, weil das Kinderzimmer wie eine Gefängniszelle aussieht.
Publiziert: 27.12.2021 um 13:58 Uhr
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Aktualisiert: 27.12.2021 um 14:42 Uhr

Es soll ein besonderes Zuhause werden. Nicht wie üblich über, sondern unter der Erde. Doch nun wurde das ungewöhnliche Bauprojekt im Kanton Zürich vorerst gestoppt: In einem vollständig ins Erdreich eingelassenen Haus bliebe es trotz einiger Oberlichter zu dunkel – das Baurekursgericht vergleicht das geplante Kinderzimmer mit einer Gefängniszelle.

Dabei hatte die zuständige Baubehörde der Zürcher Gemeinde erst im Sommer die Baubewilligung erteilt. Mit dem jetzigen Urteil wurde diese Bewilligung wieder aufgehoben.

Die Pläne sahen den Bau eines Subterrain-Hauses vor. Die Wohnnutzung – drei Zimmer, ein Wohnzimmer mit Küche, zwei Nasszellen und ein Kellerabteil – hätte sich auf ein Geschoss von gut 100 Quadratmetern beschränkt. Einzig der Zugang sowie drei Oberlichter für die Zimmer und ein rund 16 Quadratmeter grosses Glasdach für das Wohnzimmer wären an der Oberfläche zu sehen gewesen.

Hat immer noch mehr Licht als das geplante Kinderzimmer: Gefängniszelle aus dem Knast in Sennhof GR.
Foto: Keystone

Räume brauchen laut Gesetz genügend Licht

Verschiedene Nachbarn rekurrierten gegen das bewilligte Projekt. Sie rügten etwa eine mangelhafte Einordnung des Hauses: Auch wenn dieses praktisch vollständig unter der Erdoberfläche zu liegen käme, würde es doch auch oberirdisch in Erscheinung treten. Zudem brachten sie vor, dass es sich in der neuen Wohnung schlecht leben liesse.

Die wohnhygienischen Verhältnisse wären im Subterrain-Haus, wie es derzeit geplant ist, in der Tat mangelhaft, hält das Baurekursgericht im noch nicht rechtskräftigen Urteil fest.

Gemäss kantonalem Planungs- und Baugesetz müssen Räume, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, genügend belichtet sein. Wohn- und Schlafräume müssen Fenster aufweisen, die über dem Erdreich liegen und ins Freie führen, die Fensterfläche muss mindestens einem Zehntel der Bodenfläche entsprechen.

«Nicht ausreichender Lichteinfall»

Das Baurekursgericht räumt zwar ein, dass die geplanten Oberlichter exakt zehn Prozent der darunter liegenden Zimmerflächen ausmachen würden. Es bestehe aber zwischen der ebenerdigen Glasfläche und der darunter liegenden Raumdecke eine Entfernung von bis zu 1,64 Metern.

Das einfallende Licht könne damit im Unterschied zu einem gewöhnlichen Dachfenster nicht ungehindert in die Zimmer vordringen. Angesichts der langen Schächte schreibt das Gericht von einem «nicht ausreichenden Lichteinfall».

Erschwerend komme hinzu, dass die beiden Kinderzimmer lediglich über eine Fläche von sieben Quadratmetern verfügen würden. Durch diese kleine Grösse werde die bei unterirdischen Räumen ohnehin schon vorherrschende bunkerartige Atmosphäre noch verstärkt.

Nahezu komplett von der Aussenwelt abgeschottet

Das Gericht kritisiert das Projekt daher heftig: «Im Verbund mit dem bloss 0,7 Quadratmeter grossen Oberlicht, das sich mehr als vier Meter über dem Zimmerboden am Ende eines bis 1,64 Meter langen Schachts befindet und als einzige natürliche Lichtquelle dient, resultiert ein Raum, der eher an einen Kellerraum oder eine Gefängniszelle als an ein Schlaf- und Kinderzimmer erinnert.»

Personen, die sich in diesen unterirdischen Räumen aufhielten, seien nahezu komplett von der Aussenwelt abgeschottet. Ein Blick ins Freie sei nur dann möglich, wenn man sich direkt unter den Lichtschacht stellt und den Blick senkrecht nach oben richtet. Es könne sich ein Gefühl des Isoliert- und Eingesperrtseins entwickeln, was das psychische Wohlbefinden auf Dauer ernsthaft beeinträchtigten könnte.

Der private Bauherr brachte vor, dass er diesbezüglich halt «offenbar geringere Ansprüche als andere Personen» habe. Dieses Argument lässt das Gericht nicht gelten; es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dereinst andere Personen das Haus bewohnen werden. (SDA/jmh)

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