Prozess in Winterthur
Handwerker (69) wegen uraltem Sex-Heftli vor Gericht

Ein 69-jähriger Handwerker stand in Winterthur vor Gericht, weil bei ihm ein 35 Jahre altes Heftchen mit explizitem Inhalt gefunden wurde. Die Anklage scheiterte.
Publiziert: 06.05.2023 um 01:30 Uhr
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Aktualisiert: 06.05.2023 um 10:09 Uhr

Die Polizei führte bei einem Winterthurer eine Hausdurchsuchung durch, nachdem US-Behörden den Schweizer Behörden einen Hinweis auf ein verbotenes pornografisches Bild gaben.

Allerdings fand sich auf den elektronischen Geräten des Mannes nicht der kleinste Hinweis auf weitere Bilder oder Videos im Zusammenhang mit Kinderpornografie, Sex mit Tieren oder mit Gewaltdarstellungen. Das Strafverfahren wurde eingestellt.

«Jung und froh mit nacktem Po»

Aber: Bei der Hausdurchsuchung stellten die Beamten ein 35 Jahre altes Sexheftli des Orion-Verlags in den Lagerräumen des Handwerkers sicher, wie der «Tages-Anzeiger» berichtet.

Das Heftchen «Jung und froh mit nacktem Po» enthielt auf mehr als zehn Seiten ganzseitige Fotos nackter Mädchen und Jungen im Alter von drei bis fünfzehn Jahren. Allerdings zeigten die Bilder Kinder bei Aktivitäten in freier Natur wie Ballspiel oder Hüttenbau. Es sind keinerlei sexuelle Handlungen zu erkennen.

Der Handwerker stand wegen eines uralten Sexheftchens vor Gericht (Symboldbild).
Foto: Screenshot

Die Staatsanwältin forderte das Gericht auf, den Mann wegen «Eigenkonsums harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen» zu verurteilen und neben einer bedingten Geldstrafe auch mit einem lebenslangen Tätigkeitsverbot zu belegen.

Besitz konnte nicht bewiesen werden

Der Handwerker wehrte sich laut «Tages-Anzeiger.» Er habe dieses Heftchen noch nie gesehen, wisse auch nicht, wie es in seine Bude geraten sei. Er habe in den 90er-Jahren Angestellte und Lehrlinge gehabt.

Die Einzelrichterin am Bezirksgericht sprach ihn darauf frei. Weder der Besitz des Heftchens noch dessen Konsum sei nachgewiesen. Die Bilder seien ausserdem nicht pornografisch. Dem 69-Jährigen wurde eine Entschädigung von 200 Franken zugesprochen.

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