Bundesgericht hat entschieden
Individuelle Änderungen von Markenartikeln bedingt zulässig

Ein Genfer Uhren-Atelier hat in einem Streit mit dem Hersteller Rolex vor Bundesgericht einen Teilsieg errungen. Das Gericht zeigte in seinem Grundsatzurteil auf, unter welchen Bedingungen Markenartikel verändert werden dürfen, ohne gegen das Markenrecht zu verstossen.
Publiziert: 01.02.2024 um 12:09 Uhr
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Aktualisiert: 01.02.2024 um 13:21 Uhr

Das Genfer Kantonsgericht hatte der Firma Artisans de Genève Switzerland SA 2023 verboten, bei Rolex-Uhren Änderungen anzubieten und vorzunehmen. In einem am Donnerstag veröffentlichten Leiturteil kommt das Bundesgericht zum Schluss, die Tätigkeit von Artisans de Genève sei legal. Die Firma bearbeite nur Uhren, die von Kunden gebracht würden und die nicht für den Weiterverkauf bestimmt seien.

Das Bundesgericht hob das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot daher auf. Die Sache geht an die kantonale Justiz zurück. Sie muss den Fall noch unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs prüfen. Der Entscheid des Bundesgerichts ist auf andere Branchen übertragbar. Er betrifft beispielsweise Änderungen von Autos oder die Umgestaltung von Haute-Couture. (Urteil 4A_171/2023 vom 19. Januar 2024) (SDA)

Das Bundesgericht hat sich mit der Uhrenmarke Rolex auseinandersetzen müssen. (Archivbild)
Foto: THOMAS HODEL
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