Hüsli-Besitzer müssen sich noch gedulden
So gehts mit der Abschaffung des Eigenmietwerts weiter

Die Eckpunkte zur Abschaffung des «fiktiven Mietzinses» stehen. Jetzt können die politischen Mühlen zu mahlen beginnen. Das Gesetz wird vom Bundesrat wohl kaum vor 2022 abgeändert. BLICK erklärt ein mögliches Szenario.
Publiziert: 07.09.2018 um 11:50 Uhr
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Aktualisiert: 02.11.2018 um 07:01 Uhr
Die Eckpunkte zur Abschaffung des Eigenmietwerts wurden von der Kommission für Wirtschaft und Abgaben festgelegt. Jetzt bringt Bundesbern bald eine Vorlage auf den Weg.
Foto: Keystone / THOMAS HODEL
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Maren Meyer

Am 21. August hat sich die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) des Ständerats auf die Eckdaten für die Abschaffung des Eigenmietwerts geeinigt. Bis es zu einer endgültigen Gesetzesänderung kommt, kann es aber noch gut und gerne vier Jahre dauern – angenommen, ein Referendum kommt nicht zustande.

So könnte ein mögliches Szenario aussehen: In einem ersten Schritt beauftragt die WAK jetzt die Eidgenössische Steuerverwaltung, einen konkreten Entwurf zu erarbeiten. Dieser kommt mit grosser Wahrscheinlichkeit erst Anfang 2019 zurück in die Kommission, die diesen erneut diskutiert und allenfalls Änderungen anbringt, schätzt Kathrin Meier, wissenschaftliche Mitarbeiterin der WAK.

Im Sommer 2020 im Nationalrat

Die Kommission wird anschliessend eine Vernehmlassung dazu durchführen. Das Geschäft kommt somit kaum vor Herbst 2019 in den Ständerat. Danach muss auch noch der Nationalrat zustimmen.

Eigenmietwert – was ist das?

Der Eigenmietwert ist quasi eine «künstliche Miete». Theoretisch entspricht sie den Einnahmen, die der Besitzer erzielen würde, falls die Liegenschaft vermietet würde. Diesen fiktiven Wert muss der Eigentümer als Einkommen versteuern. Ziel des Eigenmietwerts ist die Gleichbehandlung von Wohneigentümern und Mietern bei den Steuern.

Die Zusatzbelastung beim Einkommen mindert zahlreiche Abzugsmöglichkeiten. So können Eigentümer heute Schuldzinsen und gewisse Unterhaltsarbeiten oder Energiesparmassnahmen an den Immobilien vom Einkommen abziehen.

Wer bestimmt den Eigenmietwert? Die Steuerverwaltung macht dafür Schätzungen vor Ort. Bestimmende Faktoren sind: Lage, Wohnfläche, Bauweise und Baujahr sowie das lokale Mietpreisniveau. Je nach Kanton gibt es daher auch grössere Unterschiede. Generell liegt der Eigenmietwert aber unter dem normalen Marktwert, so Analysen des Bundes. (duc)

Der Eigenmietwert ist quasi eine «künstliche Miete». Theoretisch entspricht sie den Einnahmen, die der Besitzer erzielen würde, falls die Liegenschaft vermietet würde. Diesen fiktiven Wert muss der Eigentümer als Einkommen versteuern. Ziel des Eigenmietwerts ist die Gleichbehandlung von Wohneigentümern und Mietern bei den Steuern.

Die Zusatzbelastung beim Einkommen mindert zahlreiche Abzugsmöglichkeiten. So können Eigentümer heute Schuldzinsen und gewisse Unterhaltsarbeiten oder Energiesparmassnahmen an den Immobilien vom Einkommen abziehen.

Wer bestimmt den Eigenmietwert? Die Steuerverwaltung macht dafür Schätzungen vor Ort. Bestimmende Faktoren sind: Lage, Wohnfläche, Bauweise und Baujahr sowie das lokale Mietpreisniveau. Je nach Kanton gibt es daher auch grössere Unterschiede. Generell liegt der Eigenmietwert aber unter dem normalen Marktwert, so Analysen des Bundes. (duc)

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«Ich rechne damit, dass die Vorlage in der Frühjahrs-Session oder spätestens in der Sommer-Session 2020 in den Nationalrat kommt», sagt Meier. Gerade weil das Thema schon über Jahre im Parlament diskutiert wurde, sei es sehr schwer einzuschätzen, wann das Gesetz in die Schlussabstimmung gehe.

Umsetzung im 2022 möglich

Bis zu einer Umsetzung durch den Bundesrat dürfte es im positiven Fall 2022 werden. Wenn nämlich nach der amtlichen Veröffentlichung durch das Parlament kein Referendum zustande kommt. Dieses muss innerhalb von 100 Tagen mit 50'000 gültigen Stimmen eingereicht werden. 

Im Herbst 2020 wäre es dann theoretisch möglich, ein Referendum zu ergreifen. Dann kommt die Vorlage vors Volk. Wann die Abstimmung stattfindet, entscheidet der Bundesrat und gibt den Termin vier Monate vorher bekannt.

In diesem Fall wäre dieser wohl nicht vor März oder Juni 2021. Und ist der Schweizer Stimmbürger dagegen, war es das mit der Abschaffung des Eigenmietwerts – schon wieder. Lehnt das Volk das Referendum hingegen ab, kann sich der Bundesrat an die Implementierung des Gesetzes machen.

Ohne Referendum im Herbst 2020 müsste der Bundesrat das Gesetz in Kraft setzen. Generell tue er das zu Beginn eines Jahres, sagt Meier. Doch auch hier komme es auf das Ausmass der Verordnungsanpassungen an. Meier rechnet dann spätestens im Frühjahr 2022 mit einer Umsetzung.

Der Teufel liegt im Detail

«Bis es zu einer gesetzlichen Anpassung kommt, kann es noch dauern, es gibt noch sehr viel Diskussionsbedarf und Verfahrenshürden», sagt SP-Ständerat und WAK-Mitglied Roberto Zanetti. Der Teufel liege im Detail und es sei schwer absehbar, wann das Geschäft behandelt werde.

Zudem habe es offenbar bereits bei den Schuldzinsabzügen für Erst- sowie Zweitwohnungen Missverständnisse gegeben. «Sollten unter welchem Titel auch immer auch bei Erstwohnungen Schuldzinsabzüge möglich sein, ist die Vorlage jetzt schon tot», sagt er. Innerhalb der Kommission müsse das noch geklärt werden.

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