Muss man sie zurückschicken – oder gar bezahlen?
So reagierst du auf unbestellte Ware

Wenn die Post mit unbestellten Paketen vor der Haustür steht, ist keine Panik angesagt. Konsumenten und Konsumentinnen dürfen die Ware behalten oder entsorgen. Zahlen muss man nicht.
Publiziert: 07.08.2024 um 17:11 Uhr
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Aktualisiert: 08.08.2024 um 06:54 Uhr
Was tun mit Ware, die man nie bestellt hat?
Foto: imago/Sven Simon
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Julia Gubler
Beobachter

Plötzlich steht eine Kiste Merlot vor der Haustür, oder der Pöstler bringt ein Paket voller Gelée-royale-Kapseln. Es kommt immer wieder vor, dass man Sachen erhält, die man nie bestellt hat.

Wenn es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt, muss man den Absender kontaktieren und informieren. Wenn nicht, ist man zu nichts verpflichtet.

Artikel aus dem «Beobachter»

Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.

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Wer mit Wein überrascht wird, kann es als Geschenk ansehen: Man darf ihn trinken, verschenken oder in den Abfluss schütten. Eine beiliegende Rechnung darf man dem Schredder verfüttern.

Wer trotzdem eine Mahnung erhält, kann sie mit einem eingeschriebenen Brief einmalig bestreiten. Darin sollte man den Absender darauf hinweisen, dass es keine vertragliche Grundlage für die Forderung gibt. Und dass man sich gegen eine Betreibung wehren wird.

Das muss der Verkäufer erst mal beweisen

Wenn der Absender behauptet, man habe einen Vertrag abgeschlossen, muss er den Beweis dafür liefern können. Achtung: Manchmal rufen die Weinverkäuferinnen und Kapselvertreiber an, bevor sie das Paket verschicken. Falls man zu einem Produkt und einem bestimmten Preis Ja sagt, hat man schon einen Vertrag abgeschlossen.

Wenn man sich nicht mehr sicher ist, was man am Telefon gesagt hat, kann man eine Aufnahme fordern. Solange man die nicht bekommen hat, ist auch nichts bewiesen.

Eine Betreibung lohnt sich kaum

Eine Betreibung ist unwahrscheinlich, weil die betreibende Partei sämtliche Kosten vorschiessen muss und Aufwand hat. Als Konsument kann man innerhalb von zehn Tagen Rechtsvorschlag erheben, wenn die Pöstlerin plötzlich mit einem Zahlungsbefehl dasteht.

Das kann man gleich bei der Zustellung mit einem Kreuzchen auf dem Zahlungsbefehl tun oder per Einschreiben an das Betreibungsamt. Begründen muss man den Rechtsvorschlag nicht.

Dann ist die Betreibung erst mal gestoppt. Für die Gegenseite lohnt es sich dann erst recht nicht, weiterzumachen. Denn: Als Nächstes müsste sie einen Termin beim Friedensrichter machen, die Kosten dafür vorschiessen und persönlich dort auftauchen.

Und was ist mit dem Eintrag im Betreibungsregister? Den kann man nach drei Monaten unsichtbar machen – für 40 Franken mit einem sogenannten Gesuch um Nichtbekanntgabe ans Betreibungsamt.

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