Name ist rassistisch und sexistisch
Grossbäcker darf sich in der Schweiz nicht Bimbo nennen

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Der Name Bimbo darf in der Schweiz nicht eingetragen werden. Auch wenn «Bimbo» auf Italienisch «Kleinkind» bedeutet. Auch die französische Bedeutung kommt nicht gut an.
Publiziert: 21.05.2024 um 12:00 Uhr
|
Aktualisiert: 21.05.2024 um 16:21 Uhr
Der mexikanische Bäckereikonzern Bimbo muss sich in der Schweiz einen anderen Namen suchen.
Foto: PD
1/5

Rote Karte für den mexikanische Grossbäcker Bimbo! Der Lebensmittelkonzern kann seine Marke Bimbo QSR in der Schweiz nicht eintragen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Ablehnung durch das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum aufgrund der rassistischen Konnotation des Begriffs bestätigt.

Bereits bei der Einreichung des Gesuchs Ende 2018 erteilte das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) eine vorläufige Ablehnung, die mit einem Entscheid vom 27. Juli 2023 bestätigt wurde. Es begründete seine Haltung mit der «zutiefst abwertenden und rassistischen» Bedeutung des Begriffs «Bimbo» für dunkelhäutige Menschen.

In ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht machte die Grupo Bimbo S.A.B. hauptsächlich geltend, Bimbo sei gemäss seiner Bedeutung «Kleinkind» in der italienischen Sprache zu verstehen. Zudem stehe das Wort durch den Zusatz «QSR» für Quick Service Restaurant in einem Kontext, der jede rassistische Anspielung ausschliesse.

Stark diskriminierende Beschimpfung

Diese Argumente haben die Richter in St. Gallen in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil zurückgewiesen. Sie erinnern daran, dass die Frage anhand des durchschnittlichen Verständnisses beurteilt werden müsse. Nicht relevant sei die Absicht, mit der das strittige Wort von der Beschwerdeführerin verwendet werde.

Das Gericht hält fest, dass mehrere deutsche Wörterbücher das Wort Bimbo als «stark diskriminierende Beschimpfung von Menschen mit dunkler Hautfarbe» definieren. Eine Untersuchung im Auftrag der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus habe gezeigt, dass nach einer Verwendung des Begriffs als Beleidigung Strafverfahren eingeleitet wurden.

Verworfen hat das Bundesverwaltungsgericht auch das Argument, wonach die Marke seit Jahrzehnten problemlos verwendet werde. Es betont, dass sich Sensibilitäten weiterentwickeln würden, was je nach Land und Epoche unterschiedliche Praktiken rechtfertige. So sei die Marke «Bimbo» in der Vergangenheit in der Schweiz unter anderem für Outdoor-Spiele oder Teddybären eingetragen gewesen.

Frau mit grossen Brüsten

Neben der italienischen Bedeutung von Bimbo haben sich die Richter auch mit der sexistischen Bedeutung des Wortes im Französischen befasst. Dort wird das Wort abwertend für eine Frau mit grossen Brüsten verwendet. Sie sind zum Schluss gelangt, dass der Begriff in den beiden Sprachregionen nicht die gleiche rassistische Konnotation hat. Dies mache ihn jedoch nicht zulässiger.

Schliesslich sei die Abkürzung «QSR» ausserhalb der Gastronomie nicht explizit genug, um den rassistischen Charakter von «Bimbo» bei der deutschsprachigen Bevölkerung auszulöschen.

Das vorliegende Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden. (Urteil B-4934/2023 vom 7. Mai 2024)

Fehler gefunden? Jetzt melden
Was sagst du dazu?
Externe Inhalte
Möchtest du diesen ergänzenden Inhalt (Tweet, Instagram etc.) sehen? Falls du damit einverstanden bist, dass Cookies gesetzt und dadurch Daten an externe Anbieter übermittelt werden, kannst du alle Cookies zulassen und externe Inhalte direkt anzeigen lassen.