Pflichten gegenüber der Arbeitslosenkasse
Muss ich zum RAV-Kurs während der Freistellung?

Frage: Mir wurde gekündigt, ich wurde freigestellt. Einen neuen Job habe ich nicht in Aussicht. Jetzt schickt mich das RAV in einen Kurs. Muss ich da wirklich hin?
Publiziert: 17.03.2018 um 10:58 Uhr
|
Aktualisiert: 12.09.2018 um 20:29 Uhr

Nein, denn Sie sind ja nach wie vor angestellt und gelten somit noch nicht als arbeitslos. Mit einer Freistellung verzichtet der Arbeitgeber nur auf Ihre Arbeitsleistung, zahlt Ihnen aber dennoch den vollen Lohn. Solange das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist, können Sie sich zwar beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) informieren und anmelden, Sie haben aber noch keinen Anspruch auf Taggelder. Das wiederum hat zur Folge, dass Sie gegenüber der Arbeitslosenkasse auch noch keine Pflichten haben.

Buchtipp: Der Beobachter-Ratgeber «Job weg – Was tun bei Arbeitslosigkeit?» von Irmtraud Bräunlich Keller. Hier bestellen.
Foto: Beobachter

Mit einer wichtigen Ausnahme: Sie müssen schon während der Kündigungsfrist aktiv eine neue Stelle suchen. Wenn Sie das nicht tun oder zu wenige Bewerbungen nachweisen können, drohen sogenannte Einstelltage, für die Sie kein Taggeld erhalten. Solche Straftage darf man Ihnen wegen des nicht besuchten Kurses während der Freistellungszeit aber auf gar keinen Fall aufbrummen: Sie dürfen zum Kurs, müssen aber nicht.

Weitere Infos aus dem Bereich Arbeit finden Sie auf Guider, dem neuen digitalen Berater des Beobachters. Mehr zu den Angeboten von Guider.

Fehler gefunden? Jetzt melden
Was sagst du dazu?
Externe Inhalte
Möchtest du diesen ergänzenden Inhalt (Tweet, Instagram etc.) sehen? Falls du damit einverstanden bist, dass Cookies gesetzt und dadurch Daten an externe Anbieter übermittelt werden, kannst du alle Cookies zulassen und externe Inhalte direkt anzeigen lassen.