Testament und Erbvertrag
Das ändert sich mit dem neuen Erbrecht 2023

Seinen Kindern will man etwas hinterlassen. Doch wer seinen Nachlass bereits vertraglich geregelt hat, sollte nochmals über die Bücher gehen. Der «Beobachter» zeigt auf, was man bezüglich des neuen Erbrechtes beachten sollte.
Publiziert: 12.11.2022 um 15:52 Uhr
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Aktualisiert: 24.01.2023 um 11:54 Uhr
Julia Gubler («Beobachter»)

Am 1. Januar 2023 tritt das revidierte Erbrecht in Kraft. Was ab dann gilt – und was man jetzt schon neu regeln kann.

Was ändert sich bei den Pflichtteilen?

Das wird neu: Die Pflichtteile der Eltern fallen weg, diejenigen der Kinder schrumpfen. Neu haben nur noch die eigenen Nachkommen und Ehegatten Anspruch auf einen Mindestanteil am Erbe. Der Pflichtteil beträgt neu für Ehegatten wie auch für Nachkommen die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Für Ehegatten bleibt somit alles beim Alten. Die eigenen Kinder haben nur noch Anspruch auf mindestens die Hälfte des gesamten Erbes, wenn die Erblasserin nicht verheiratet ist. Und auf ein Viertel, wenn es einen Ehegatten gibt.

Das können Sie anpassen: Sie können mindestens die Hälfte Ihres Nachlasses so verteilen, wie Sie möchten. Wenn Sie weder verheiratet sind noch Kinder haben, sind Sie vollkommen frei. Wenn Sie etwa Ihre Eltern im Testament nicht mehr berücksichtigen möchten, können Sie ihren Anteil streichen.

Auf nächstes Jahr gibt es einige Änderungen im Schweizer Erbrecht. (Symbolbild)
Foto: plainpicture/Maskot
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Sind Schenkungen noch erlaubt?

Das wird neu: Schenkungen sind nach Abschluss eines Erbvertrags nach neuem Recht nur noch eingeschränkt möglich. Gelegenheitsgeschenke wie ein Batzen zum Geburtstag der Tochter oder ein Gutschein zur Hochzeit des Neffen sind weiterhin erlaubt. Darüber hinausgehende Geschenke wie der Anteil an einer Liegenschaft oder die Beteiligung an einer Firma können neu angefochten werden, wenn solche Schenkungen im Erbvertrag nicht erwähnt sind.

Das können Sie anpassen: Wenn Sie trotz bestehendem Erbvertrag weiterhin andere beschenken möchten, müssen Sie den Erbvertrag unbedingt anpassen und ergänzen. Am besten halten Sie explizit fest, ob und in welcher Höhe Sie Geschenke machen dürfen. Achtung: Es müssen alle Parteien mit den Neuerungen einverstanden sein. Wenn eine bereits verstorben ist, ist eine Änderung nicht mehr möglich.

Wie ist die Nutzniessung geregelt?

Das wird neu: Dem Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin kann man die Hälfte des Nachlasses als Eigentum und die andere Hälfte zur Nutzniessung zuteilen (bisher ein Viertel und drei Viertel). Sollte der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin erneut heiraten, entfällt von Gesetzes wegen die Nutzniessung am Erbanteil der Kinder. Diese können dann damit tun, was sie möchten. Achtung: Diese Möglichkeit haben Sie nur bei gemeinsamen (Adoptiv-)Kindern, nicht aber zum Beispiel bei Stiefkindern.

Das können Sie anpassen: Wenn Sie den Ehegatten oder die eingetragene Partnerin nach altem Recht berücksichtigt haben und sie nun stärker begünstigen möchten, indem Sie ihm oder ihr die Hälfte des Nachlasses als Eigentum und die andere Hälfte zur Nutzniessung zusprechen, formulieren Sie Ihren Wunsch im Testament so genau wie möglich und verweisen nicht nur auf Artikel 473 des Zivilgesetzbuchs.

Was geschieht bei Tod während des Scheidungsverfahrens?

Das wird neu: Ab 2023 verlieren Ehepartner oder eingetragene Partnerinnen ihren Anspruch auf den Pflichtteil schon während des Scheidungsverfahrens. Bisher war dies erst nach dem Urteil der Fall. Begünstigungen des Ehegatten in einem Testament oder Erbvertrag während des Scheidungsverfahrens fallen neu automatisch dahin.

Das können Sie anpassen: Weil nur der Pflichtteil wegfällt, nicht aber der gesetzliche Erbteil, können Sie bestimmen, dass der Noch-Ehegatte oder die eingetragene Partnerin schon während des Scheidungsverfahrens ab 2023 auch den gesetzlichen Erbteil nicht erhalten soll. Das müssen Sie aber zwingend so im Testament festhalten.

Was passiert mit dem Testament, das schon geschrieben ist?

Das wird neu: Bei Todesfällen vor dem 1. Januar 2023 gilt noch das alte Erbrecht. Danach aber das neue – auch für bereits bestehende Testamente. Wenn also zum Beispiel von Pflichtteilen die Rede ist, kommt automatisch die neue Regelung zur Anwendung.

Das können Sie anpassen: Prüfen Sie, ob Ihr Testament auch mit den neuen Regelungen für Sie noch in Ordnung ist oder ob Sie es ergänzen oder ein neues aufsetzen wollen. Beides müssen Sie vollständig handschriftlich machen und das Testament mit Datum und Unterschrift versehen. Sie können im ergänzten oder neuen Testament alle vorherigen Testamente widerrufen.

Erbverträge können Sie beim Notariat abändern lassen, wenn alle Vertragsparteien einverstanden sind. Formulieren Sie Ihre Wünsche so genau wie möglich, verlassen Sie sich nicht nur auf Begriffe wie «Pflichtteil» oder «verfügbare Quote».

Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteil

Gesetzliche Erbfolge: Wenn Verstorbene weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, wird der Nachlass so verteilt, wie es das Gesetz bestimmt. Eine Tochter und eine Ehefrau etwa erhalten gemäss Gesetz je die Hälfte. Das bleibt auch nach dem 1. Januar 2023 so.

Pflichtteil: Testament oder Erbvertrag können von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Aber: Bestimmte direkte Angehörige erben in jedem Fall. Sie haben das Recht auf den Pflichtteil, einen vom Gesetz festgelegten Bruchteil des Nachlasses, der ohne Enterbungsgrund nicht geschmälert oder entzogen werden kann. Ab dem 1. Januar 2023 kann man den Pflichtteil der Kinder auf maximal ein Viertel kürzen.

Beobachter
Artikel aus dem «Beobachter»

Dieser Artikel wurde aus dem Magazin «Beobachter» übernommen. Weitere spannende Artikel finden Sie unter www.beobachter.ch.

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Dieser Artikel wurde aus dem Magazin «Beobachter» übernommen. Weitere spannende Artikel finden Sie unter www.beobachter.ch.

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