Was bei Gutscheinen zu beachten gilt
Leserreporterin kann 100-Franken-Gutschein nicht mehr einlösen

EIne Leserreporterin will ihren 100-Franken-Gutschein in einem Delikatessengeschäft einlösen. Doch der Ladenbesitzer hat gewechselt. Und der Gutschein hat auch sonst ein Problem. Konsumentenschützerin Sara Stalder erklärt die Fallstricke bei Gutscheinen.
Publiziert: 25.05.2023 um 00:29 Uhr
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Aktualisiert: 25.05.2023 um 12:32 Uhr
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Martin SchmidtRedaktor Wirtschaft

Edle Speiseöle in Glasflaschen, Liköre, spezielle Brotaufstriche oder Teigwaren: Die Vom-Fass-Filialen sind gerade für Geschenke besonders beliebt. Auch Leserreporterin Manuela Reinhardt (52) aus Balsthal SO hatte vor Jahren einen 100-Franken-Gutschein für den Vom-Fass-Laden in Solothurn geschenkt bekommen.

Als sie diesen kürzlich einlösen wollte, erlebte sie jedoch eine herbe Enttäuschung. Der Gutschein wurde nicht mehr akzeptiert. Sie hat es im Laden und Luzern versucht und telefonisch auch in Solothurn. «Die Filiale in Solothurn hat einen neuen Besitzer und alte Gutscheine der Vorbesitzerin werden mittlerweile nicht mehr akzeptiert», sagt Reinhardt. Der Besitzerwechsel fand vor drei Jahren statt, wie die Filiale gegenüber Blick bestätigt.

Das gilt bei einem Geschäftswechsel

Die Delikatessen-Kette ist im Franchise-Modell organisiert. Das heisst, dass jeder Chef einer Vom-Fass-Filiale eine eigene Rechnung führt.* Und Gutscheine intern mit dem Ladenbesitzer verrechnet werden, der ihn ausgestellt hat. Zwei Jahre lang konnte die Filiale alte Gutscheine noch mit der Vorgängerin abrechnen, da diese weiterhin eine Filiale in Luzern führte. Da diese inzwischen aber auch dort ausgestiegen ist, sei dies nicht mehr möglich. «In solchen Fällen kann man nichts machen», sagt Sara Stalder (56), Geschäftsführerin der Stiftung für Konsumentenschutz.

Manuela Reinhardt hat einen 100-Franken-Gutschein für eine Vom-Fass-Filiale, kann ihn jedoch nicht mehr nutzen.
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Ganz generell gilt: «Gutscheine werden bei Besitzerwechseln nur übernommen, wenn der neue Besitzer eines Geschäfts den Betrieb mit allen Verpflichtungen übernimmt», so Stalder.

«Bei Gutscheinen ist es wichtig, dass man diese zeitnah einsetzt und nicht Gefahr läuft, dass man diese in der Schublade vergisst oder diese ablaufen», ergänzt sie. Ein Reminder könne ebenfalls helfen.

So lange sind Gutscheine gültig

Doch auch wenn die Vom-Fass-Filiale noch von der alten Besitzerin geführt wäre, hätte Reinhardt mit ihrem Gutschein wohl Pech: Kleine Gutscheine für Kleider, Bücher, Lebensmittel oder Restaurantbesuche laufen nach fünf Jahren ab. Und der 100-Franken-Gutschein im Vom Fass ist bereits auf das Jahr 2016 datiert – ein Ablaufdatum ist keines aufgeführt. Gutscheine über grössere Beträge für Reisen oder Hotelübernachtungen hingegen sind zehn Jahre lang gültig.

Das gilt bei kürzeren Fristen

Häufig stellen Unternehmen ihre Gutscheine jedoch mit einer Gültigkeitsdauer von ein, zwei oder drei Jahren aus. «Das ist jedoch nicht zulässig. Ein früheres Ablaufdatum auf einem Gutschein als die fünf oder zehn Jahre ist nicht verbindlich», betont Konsumentenschützerin Stalder. Trotzdem können Beschenkte bei kürzeren Laufzeiten fälschlicherweise denken, dass ihr Gutschein bereits abgelaufen ist. Deshalb sollte man beim Kauf eines Gutscheins kürzere Fristen direkt korrigieren lassen, empfiehlt Stalder.

* In einer früheren Version stand fälschlicherweise, dass Vom-Fass-Gutscheine nicht in allen Filialen eingesetzt werden können.

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