«Rechtsvortritt: Sicher unterwegs mit dem ‹Beobachter›»
«Die Versicherung zahlt nicht! Wieso?»

Im Format «Rechtsvortritt» von Blick und «Beobachter» beantworten die Strassenverkehrs-Spezialisten Monika Huber und Daniel Leiser die Fragen aus der Blick-Community. Im fünften Teil beantworten sie die Frage: «In welchen Fällen muss ich mit Leistungskürzungen rechnen?»
Publiziert: 15.12.2021 um 15:57 Uhr
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Aktualisiert: 09.02.2022 um 17:11 Uhr
Monika Huber und Daniel Leiser

Regress? Kein Problem, ich habe bei meiner Versicherung einen Zusatz abgeschlossen, der einen Regress bei Grobfahrlässigkeit ausschliesst. Toll! Doch stimmt das in jedem Fall? Nein! Die Versicherungen sind in drei Fällen laut Gesetz sogar verpflichtet, Leistungskürzungen vorzunehmen, und hebeln damit den vertraglichen Versicherungsschutz für Grobfahrlässigkeit aus.

Regress heisst nichts anderes, als dass die Versicherung den Schaden bei Personen, die einen Schaden grobfahrlässig verursacht haben, zurückfordern kann oder sogar dazu verpflichtet ist. Geregelt ist dies im Strassenverkehrs- und Versicherungsrecht.

Grobfahrlässig verhält sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer – zum Beispiel mit einem Überholmanöver in einer Kurve oder einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung – eine elementare Vorsichtspflicht verletzt, deren Beachtung sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage aufdrängt (BGE 92 II 250). Anders formuliert: Wenn man sich fragen muss: «Wie kann man bloss…», dann liegt eine grobe Fahrlässigkeit vor.

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Foto: Shutterstock/Paul Seewer
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«Rechtsvortritt: Sicher unterwegs mit dem ‹Beobachter›»

Unfallärger, Service-Fails, Versicherungsknatsch und Co.: Was auf Schweizer Strassen für Stress sorgt, landet regelmässig bei den Rechtsexperten des «Beobachters». Hier berichten die Strassenverkehrsspezialisten Monika Huber und Daniel Leiser von ihren interessantesten Fällen, beantworten die Fragen der Community und erklären, wie man auch unterwegs zu seinem Recht kommt. Noch mehr Beratung im Abo gibts auf www.beobachter.ch.

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Wo muss die Versicherung die Leistungen kürzen?

Die Versicherung wird in drei Konstellationen ihre Versicherungsleistung dir gegenüber kürzen müssen. Dies trifft zu, wenn du einen Schaden in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand oder durch ein Raserdelikt (Art. 90 Abs. 4 SVG) verursachst. Hier greift die mit deiner Versicherung abgeschlossene Zusatzvereinbarung, dass bei grobfahrlässigem Herbeiführen eines Schadens auf einen Regress verzichtet wird, nicht.

Gilt die Kürzung auch für die Opfer von grobfahrlässigem Verhalten?

Nein. Kommt es wegen einem grobfahrlässigen Verkehrsmanöver bei einer anderen Person zu Sachschaden oder wird dabei sogar jemand verletzt oder getötet, muss die Versicherung dafür vollumfänglich Schadenersatz leisten. Sie wird danach aber auf den verantwortlichen Lenker Regress nehmen. Je nachdem kann eine solche Regressforderung in die Hunderttausenden von Franken gehen.

Lohnt sich ein Versicherungsschutz bei Grobfahrlässigkeit überhaupt?

Ja, unbedingt! Denn bei Verletzung von Verkehrsregeln bist du schnell im Bereich der Grobfahrlässigkeit. Wenn du zum Beispiel einen Unfall verursachst, weil du beispielsweise bei einem Stopp-Signal nicht anhältst, ein Rotlicht überfährst, auf deinem Handy eine Nachricht eintippst oder bei deinem Motorradhelm der Kinnriemen nicht schliesst, handelst du grobfahrlässig und in diesen Fällen kann die Versicherung ihre Leistungen dir gegenüber kürzen – es sei denn, du hast einen Grobfahrlässigkeitsschutz abgeschlossen.

Übrigens: Ein Grobfahrlässigkeitsschutz lohnt sich auch bei der Privathaftpflichtversicherung zu prüfen.

Hast auch du eine Frage an unsere Experten? Von Unfallärger über Service-Fails, Versicherungsknatsch und Rechtsfragen: Unsere Verkehrsspezialisten liefern Antworten. Stelle uns deine Frage gleich hier im Formular, und mit etwas Glück wird sie schon bald beantwortet.

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