25'000 Verfahren in einem halben Jahr
Darüber streiten Verwaltungen und Mieter am häufigsten

In der Schweiz leben 58 Prozent der Bevölkerung zur Miete. Für Konflikte sorgen meist die Mietkosten und die Behebung von Mängeln. Eine Übersicht.
Publiziert: 26.06.2024 um 11:07 Uhr
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Aktualisiert: 12.08.2024 um 08:38 Uhr
In der Schweiz leben 58% der Bevölkerung zur Miete. Die meisten von ihnen sind zufrieden mit ihrer Wohnsituation, doch es gibt auch immer wieder Gründe für Konflikte.
Foto: Getty Images
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Michael Soller

Die Schweiz ist ein Land von Mieterinnen und Mietern: 2,4 Millionen Haushalte wohnen so. Die meisten von ihnen sind zufrieden mit ihrer Wohnsituation, doch es gibt auch immer wieder Gründe für Unstimmigkeiten. Dies zeigt sich nicht zuletzt bei den Schlichtungsbehörden: Alleine im zweiten Halbjahr 2023 mussten sie über 25’000 Verfahren zu Mietangelegenheiten behandeln. Das sind die häufigsten Konflikte:

Konflikt 1: Mietzinserhöhungen

Am meisten sorgen die steigenden Kosten für Konflikte zwischen Mietern und Vermietern. 2023 stieg der Referenzzinssatz gleich zweimal an. Seither fordern viele Vermieter höhere Mieten. Ob die geforderten Preiserhöhungen korrekt sind, ist für viele Mieter nicht einfach zu prüfen, weil gleichzeitig die Nebenkosten fürs Heizen gestiegen sind. Und auch die Teuerung sorgte zusätzlich für steigende Mietpreise. Nachprüfen lässt sich dies mit dem Mietzinsrechner des Mieterverbands.

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Konflikt 2: Vertragskündigung

Kündigungen durch den Vermieter können viele Gründe haben: Zum Beispiel meldet der Vermieter Eigenbedarf an oder es gab grobe Verstösse gegen die Hausordnung. Immer häufiger geraten die Mieter auch durch die steigenden Lebenskosten in eine finanzielle Notlage und können die Miete nicht mehr rechtzeitig bezahlen.

Egal, was die Gründe sind: Vermieter haben das Recht, ihren Mietern ohne Begründung den Mietvertrag kündigen. Dies führt regelmässig zu Streitigkeiten. Eine Kündigung kann bis 30 Tagen nach Erhalt bei der zuständigen Schlichtungsbehörde angefochten werden.

Konflikt 3: Übergabeprotokoll

Die Wohnungsübergabe ist für viele Mieter ein Spiessrutenlauf. In den meisten Fällen ist Angst allerdings unbegründet, auch weil die Haftpflichtversicherung für viele Schäden aufkommt – vorausgesetzt, es ist aus Versehen passiert.

Wer sich bei der Wohnungsübergabe ungerecht behandelt fühlt, sollte das Protokoll nicht unterschreiben. Denn mit der Unterschrift werden allfällige Kosten für Mängel oder Schäden direkt akzeptiert.

Konflikt 4: Haustiere

Fische, Hamster, Meerschweinchen und andere Kleintiere dürfen in jeder Wohnung Platz finden. Bei Hunden oder Katzen sieht die Lage allerdings anders aus: Hier ist meistens die Einwilligung des Vermieters erforderlich. Wer sich nicht daran hält, riskiert die Kündigung der Wohnung.

Konflikt 5: Nachbarn

Der wohl häufigste Streitpunkt während der Mietdauer sind Konflikte mit den Nachbarn. Musik hören, Instrumente üben, Feste feiern, rauchen, grillieren, staubsaugen, Wäsche waschen, Türe zuknallen: Die Liste von Tätigkeiten, die Nachbarn stören können, ist lang.

Einerseits gibt die Hausordnung einen Anhaltspunkt, was erlaubt ist. Andererseits ist Rücksicht nehmen und das klärende Gespräch unter Nachbarn in vielen Fällen Gold wert. Nützt all dies nichts, wird die Verwaltung eingeschaltet.

Konflikt 6: Schimmel

Schimmel ist vor allem in den Wintermonaten ein Streitthema. Ob es die schlechte Bausubstanz oder doch das Trocknen der Wäsche in der Wohnung war, ist im ersten Schritt unerheblich. Denn Schimmel ist gefährlich und muss bei grösserem Befall zwingend der Verwaltung gemeldet und anschliessend professionell entfernt werden.

Konflikt 7: Allgemeine Schäden

Kleinere Mängel wie das kaputte Zahnputzglas oder das zerkratzte Backblech müssen durch den Mieter ersetzt werden. Dies gehört zum kleinen Unterhalt. Wenn es komplizierter wird und der Backofen nicht mehr funktioniert, Eisbildung im Kühlschrank vorliegt oder die Storen nicht mehr richtig schliessen, ist der Vermieter zuständig.

Die Kosten müssen vom Mieter übernommen werden, wenn übermässige Abnutzung vorliegt – also wenn dem Mieter ein gröberes Missgeschick passiert ist. Hier kommt dann eine Lebensdauertabelle zum Einsatz, welche den fälligen Betrag bestimmt.

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