Nach Kontroverse um Ruhegehälter
Parlament will eine «Lex Blocher»

Nach der Kontroverse um nachträglich bezogene Ruhegehälter um Christoph Blocher will das Parlament nun das Gesetz überarbeiten.
Publiziert: 09.12.2020 um 08:53 Uhr
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Aktualisiert: 09.12.2020 um 10:39 Uhr

Das heutige Besoldungs- und Ruhegehaltssystem für Mitglieder der Landesregierung soll ersetzt werden. Der Ständerat hat dazu ein Postulat überwiesen. Der Bundesrat soll in einem Bericht aufzeigen, wie eine moderne Gehaltsordnung aussehen könnte.

Die kleine Kammer hiess das Postulat von Peter Hegglin (CVP/ZG) am Mittwoch diskussionslos gut. Hintergrund ist namentlich die Kontroverse um die Ruhegehalts-Nachforderungen von alt Bundesrat Christoph Blocher (SVP).

Dieser hatte Jahre nach seiner Nicht-Wiederwahl ein Ruhegehalt gefordert, nachdem er zuerst darauf verzichtet hatte. Künftig will der Bundesrat die nachträgliche Auszahlung von Ruhegehältern ganz ausschliessen.

Christoph Blocher war von 2003 bis 2007 als Justizminister Mitglied des Bundesrats.
Foto: keystone-sda.ch
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Ruhegehalt statt Rente

Weil gewählte Personen keine Vorsorge und nach dem Rücktritt oder einer Abwahl kein Einkommen und keine Rente haben, enthält die aktuelle Regelung ein Ruhegehalt. Dieses erhalten Magistratspersonen bereits vor dem ordentlichen Pensionsalter und bis an ihr Lebensende. Dafür werden Magistraten nach ihrer Wahl nicht in der Vorsorgeeinrichtung des Bundes versichert.

Ehemalige Bundesräte und Bundesrätinnen erhalten ein Ruhegehalt in der Höhe des halben Lohnes, also rund 220'000 Franken, falls sie nach ihrem Rücktritt keiner anderen lukrativen Tätigkeit nachgehen.

Mit dem Postulat wolle er nicht nur die Frage um nachträgliche Bezüge von Ruhegehältern geregelt haben, betonte Hegglin. Der Bundesrat solle eine insgesamt moderne Gehaltsordnung für Magistratspersonen vorschlagen.

Das heutige Besoldungs- und Ruhegehaltssystem gilt seit 1989 und sei veraltet, so der Postulant. Es entspreche nicht mehr den heutigen Arbeitsmarkt- und Lebensbedingungen. So sei es etwa nicht mehr möglich, eine gerechte Anrechnung des Ersatzeinkommens zur Reduktion der Ruhegehälter vorzunehmen. Zudem gebe es keine Bestimmungen über die Behandlung von Kapitalbezügen als Ersatzeinkommen.

(SDA)

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