Er behält Recht
Mann zieht wegen 40-Franken-Parkbusse vor Bundesgericht

Weil sein Wagen offenbar länger als erlaubt auf einem Parkfeld in Laufenburg AG gestanden hatte, erhielt ein Mann 2019 eine Parkbusse. Damit war er aber nicht einverstanden und zog schliesslich bis vor Bundesgericht – mit Erfolg.
Publiziert: 03.01.2024 um 16:26 Uhr
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Aktualisiert: 04.01.2024 um 10:59 Uhr

Es ist wohl schon jedem Autofahrer passiert: Man stellt den Wagen kurz ab, ahnt nichts Böses – und prompt klemmt ein Bussenzettel unter dem Scheibenwischer. Im günstigsten Fall beträgt die Busse 40 Franken.

Die meisten ärgern sich zwar über die unnötige Busse – bezahlen sie aber. Nicht so hingegen ein Fahrer eines Renaults mit französischem Nummernschild, der 2019 in Laufenburg AG eine Parkbusse von 40 Franken erhielt. Er wehrte sich vehement dagegen und zog am Ende gar bis vor Bundesgericht. Das berichtet die «Aargauer Zeitung».

Ein Mann erhielt 2019 in Laufenburg AG eine Busse – und akzeptierte diese nicht. Am Ende zog er gar bis vor Bundesgericht.
Foto: Getty Images

Seine Einsprache wurde zweimal abgeschmettert

Die Busse erhielt er an einem Februartag 2019. Laut einem Zivilangestellten der Regionalpolizei Oberes Fricktal stand sein Wagen länger als die erlaubten fünf Stunden auf einem Parkfeld.

Die Folge: eine Parkbusse von 40 Franken. Statt sie zu bezahlen, erhob der Lenker aber Einsprache – ohne Erfolg. Das Bezirksgericht Laufenburg beharrte auf dem Schuldspruch.

Das liess der Fahrer aber nicht auf sich sitzen. Wie es im Bericht heisst, legte er Berufung ein und liess den Fall vom Obergericht behandeln. Auch da wurde seine Einsprache jedoch wieder abgeschmettert. Trotzdem wollte der Fahrer die Busse nach wie vor nicht akzeptieren.

Das Ganze ging schliesslich so weit, dass er bis vors Bundesgericht zog und die Aufhebung des Urteils forderte. Der Grund: Das Urteil der Vorinstanz sei lediglich mit der einen Aussage des Zivilangestellten zustande gekommen – und das, ohne dass ein effektiver Beweis vorgelegen habe.

Zweifelhafte Aussagen des Zivilangestellten

Zudem bemängelte er, dass die Vorinstanzen das Protokoll der Einvernahme des Zivilangestellten aus einem Verfahren in einem anderen Fall nicht beigezogen haben. Darin soll er zu Protokoll gegeben haben, dass er weder mit der Ventilstellung beim Rad, noch dem Anbringen von Kreidestrichen oder sonstigen Markierungen arbeite. Auch auf einen Notizblock oder Fotos verzichte er beim Ausstellen einer Busse.

Und das, obwohl er im vorliegenden Fall ausgesagt hatte, anhand der Ventilstellung am linken Vorderrad sagen zu können, dass das Fahrzeug nicht bewegt worden sei.

Die Argumentation des Beschwerdeführers fand beim Bundesgericht Anklang. Der Richter stimmte dem Fahrer zu und hob das Urteil des Obergerichts auf. (dzc)

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