Nacktheit, Waffen, Rassismus
Mit diesen Kostümen solltest du an der Fasnacht aufpassen

Eine knappe Verkleidung ist in Ordnung. Komplett nackt oder mit einer echt aussehenden Waffe sollte man an der Fasnacht aber nicht auftauchen. Blick erklärt, was Narren dürfen – und was nicht.
Publiziert: 08.02.2024 um 17:42 Uhr
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Aktualisiert: 09.02.2024 um 06:28 Uhr
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Georg NopperRedaktor News

Urknall an der Fritschi-Tagwache und Fötzeliräge – mit dem Schmutzigen Donnerstag hat in Luzern die Fasnacht begonnen. 25'000 Menschen haben laut Schätzung der Polizei frühmorgens lautstark gefeiert. Der Auftakt verlief friedlich – die Menschen zogen in allerhand bunten Kostümen durch die Innenstadt. Doch welche Verkleidungen sind an der Fasnacht eigentlich erlaubt und welche nicht? Blick klärt auf, wo Vorsicht geboten ist.

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Polizisten, Cowboys, Jäger

Zu einem Polizisten gehört eine Waffe. Das gilt auch für Cowboys oder Jäger. Deshalb darf das Accessoire auch bei einer entsprechenden Fasnachtsverkleidung nicht fehlen. Doch wenn die Spielzeugwaffe einer echten Pistole zu ähnlich sieht, kann dies leicht zu einer gefährlichen Situation für den Fasnächtler führen. Im Falle einer brenzligen Situation müsste die Polizei nämlich innert Sekunden entscheiden, ob es sich nur um eine Attrappe oder tatsächlich um eine scharfe Waffe handelt. Die Verkleidungen an sich seien für die Polizei kein Thema, erklärt Christian Bertschi, Sprecher der Luzerner Polizei auf Anfrage. «Wir führen in diesem Bereich keine Kontrollen durch. Was allerdings eine Rolle spielt, sind Waffen-Attrappen. Wenn diese zu realistisch aussehen, sind sie verboten und werden von der Polizei eingezogen.» Dies habe nach Waffengesetz auch eine Anzeige zuhanden der Staatsanwaltschaft zur Folge.

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Adamskostüm ist keine Verkleidung

Die Narrenfreiheit ist auch an der Fasnacht nicht grenzenlos. Zwar geht es in der Schweiz nicht so heiss zu und her wie etwa am Karneval im brasilianischen Rio de Janeiro. Trotzdem lohnt sich die Frage, wie viel Haut an der Fasnacht gezeigt werden darf. Polizei-Sprecher Bertschi: «Knappe Kostüme sind kein Problem. Exhibitionismus ist erst dann strafbar, wenn jemand nackt herumläuft, eine entsprechende exhibitionistische Handlung vornimmt und Dritte daran Anstoss nehmen.» Sprich: Das Herumzeigen von Geschlechtsteilen ist tabu und kann zu einer Anzeige führen.

Am Donnerstag hat in Luzern die Fasnacht begonnen.
Foto: keystone-sda.ch
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Rassistische Motive

Was ist, wenn sich jemand beispielsweise als Adolf Hitler verkleidet? Dürfen sich weisse Europäerinnen und weisse Europäer als Afrikanerinnen und Afrikaner verkleiden und ihr Gesicht schwarz anmalen? «Problematisch können auch rassistische Verkleidungsmotive sein», erklärt Bertschi weiter. «Wenn jemand deswegen eine Anzeige einreicht, werden wir aktiv und gehen dem nach.» Strafrechtliche Konsequenzen haben die Betroffenen jedoch nur zu befürchten, wenn sie auch rassistische Sprüche klopfen oder zur Schau stellen, die andere Menschen herabsetzen oder in ihrer Menschenwürde verletzen. Dies zeigt der Vorfall an einer Fasnachts-Stubete in Walzenhausen AR im November 2022, als ein Jodler mit schwarz angemaltem Gesicht, Kraushaarperücke, Trommel und Bastrock auftrat. Das sogenannte Blackfacing, bei dem sich ein Weisser schwarz anmalt und als Afrikaner ausgibt, führte zwar zu einer Anzeige, doch das Strafverfahren wurde eingestellt. Der Darsteller habe sich nicht rassistisch oder abwertend über Afrikaner geäussert, so die Begründung. Im März 2019 marschierten zwölf rechtsextreme Fasnächtler aus der Innerschweiz in Ku-Klux-Klan-Kleidern durch Schwyz. Diese wurden zwar per Strafbefehl verurteilt, aber wegen Belästigung – und nicht wegen Rassismus.

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Und was ist mit dem Vermummungsverbot?

Seit der Annahme der Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» im März 2021 gilt in der Schweiz grundsätzlich: Man darf sein Gesicht nicht verdecken. Die Kantone legen das Gesetz jedoch unterschiedlich streng aus. Zudem gibt es Ausnahmen, beispielsweise aus Gründen der Gesundheit. Bertschi erklärt die Handhabung im Kanton Luzern: «Das Vermummungsverbot kann an der Fasnacht nicht angewendet werden, da die Fasnacht keine bewilligungspflichtige Veranstaltung ist. Das Vermummungsverbot gilt im Kanton Luzern bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen oder sonstigen bewilligungspflichtigen Menschenansammlungen auf öffentlichem Grund.»

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